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Befristete Weiterverwendungszeit/Behaltezeit – keine Hemmung während der Karenz

SUSANNEGITTENBERGER

Die Streitteile vereinbarten eine Lehrzeit von 1.9.2012 bis 31.8.2015 sowie ein befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend am Tag nach dem Ende der Lehrzeit, zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht. Die Kl brachte während der Lehrzeit am 19.7.2014 ein Kind zur Welt. Im Anschluss wurde ihr eine Karenz bis 19.5.2016 genehmigt. Am 29.6.2015, während der Karenz, legte die Kl die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ab.

Die Kl begehrte ua Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 20.5.2016 bis 30.9.2016 (Anmerkung der Bearbeiterin: die Kl steht demnach offenkundig auf dem Standpunkt, dass die Weiterverwendungszeit erst mit Ende der Karenz zu laufen beginnt und sich somit das befristete Dienstverhältnis um diesen Zeitraum verlängert) sowie Schadenersatz, mit der Begründung, dass die Weiterverwendungszeit der praktischen Verwendung im Lehrberuf diene, ihr aufgrund der Karenz diese Möglichkeit genommen wurde und dies ein Verstoß gegen § 18 BAG und das Gleichbehandlungsgesetz darstelle. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Das Lehrverhältnis der Kl endete aufgrund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 29.6.2015 gem § 14 Abs 2 lit e BAG mit 5.7.2015 ex lege. An das Ende des Lehrverhältnisses knüpft das Recht der Kl an, im Rahmen eines vom DG abzuschließenden Arbeitsvertrags für die Dauer der Behaltezeit weiterbeschäftigt zu werden (§ 18 Abs 1 BAG). Die Parteien haben diese Vereinbarung bei Abschluss des Lehrvertrages getroffen, als Beginn des befristeten Dienstverhältnisses wurde der Tag nach dem Ende der Lehrzeit vorgesehen. Der Zweck der Behaltefrist liegt ua darin, dem ausgelernten Lehrling eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen innerhalb einer Zeit zu ermöglichen. Keine gesetzliche Grundlage ist jedoch dafür ersichtlich, dass die Behaltefrist der Kl erst nach dem Ende der Karenz zu laufen beginne.

Auch bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung schließt von Gesetzes wegen die Weiterverwendungspflicht des § 18 Abs 1 BAG an das Ende des Lehrverhältnisses an. Für die Inanspruchnahme der Karenz iSd §§ 15 ff MSchG oder §§ 2 ff VKG wurde gesetzlich keine Fristenhemmung, wie bei Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 6 Abs 1 Z 2 APSG) und bei der Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates, der Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes und der Wahl zum Mitglied des Jugendvertrauensrates (§ 130 Abs 2 ArbVG), angeordnet. Für befristete Dienstverhältnisse sieht § 10a MSchG nur eine Ablaufhemmung vor. Dem Mutterschutzgesetz kann keine der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 APSG entsprechende Fortlaufhemmung entnommen werden. Zur sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelung ist darauf hinzuweisen, dass der von § 6 APSG erfasste Hemmungsgrund (Ablegung des Wehr- bzw Zivildienstes) auf einer gesetzlichen Pflicht beruht, während die Mutter- (oder Väter-)Karenz in Anspruch genommen werden muss und das entsprechende Verlangen nach § 15 MSchG bzw § 2 VKG ein einseitiges Gestaltungsrecht ist; danach kann nicht von einer planwidrigen gesetzlichen Lücke ausgegangen werden.

Auch die Regelung des § 13 Abs 3 BAG stützt den Standpunkt der Kl nicht: Nach dieser Bestimmung ist, wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, die vier Monate übersteigende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Liegt ein solcher persönlicher Hinderungsgrund – zu der auch eine Karenz wegen Mutterschaft zählt – vor, ist der Lehrberechtigte verpflichtet, einen Ergänzungslehrvertrag für die Fehlzeit zu vereinbaren. Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf die Dauer des Lehrverhältnisses. Der Ergänzungslehrvertrag soll nur die Erreichung des Lernziels (Lehrabschluss) sicherstellen, dies war bei der Kl nicht erforderlich, weil sie den Lehrabschluss erreichte.

Die gleichbehandlungsrechtlichen Erwägungen der Kl wurden in erster Instanz nicht ausreichend substanziiert, ein näheres Eingehen auf die erst in der Berufung angestellten konkreteren Ausführungen der Kl zu § 3 GlBG unterblieb daher. Zusammenfassend besteht für den Standpunkt der Kl keine gesetzliche Grundlage.83