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Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin – Anspruch auf Schadenersatz

MARTINACHLESTIL

Im vorliegenden Fall wurde einem Schadenersatzbegehren der kl AN (Behandlungskosten und Schmerzengeld) stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe die bekl AG schuldhaft gegen ihre allgemeine, nach § 1157 ABGB bestehende, und ihre gegenüber der Kl als begünstigte behinderte AN zudem bestehende erhöhte Fürsorgepflicht nach § 6 Abs 1 BEinstG und Förderungspflicht nach § 6 Abs 1a BEinstG verstoßen. Auch wenn die bekl AG durch ihr Verhalten nicht wider das Antidiskriminierungsrecht der §§ 7a ff BEinstG gehandelt habe, so habe die kl AN dennoch Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen. Der OGH teilte diese Ansicht und wies die außerordentliche Revision der bekl AG zurück: Nach § 6 Abs 1 BEinstG besteht ergänzend zum allgemeinen AN-Schutz eine besondere Fürsorgepflicht des AG, die ihn insb dazu verhält, dem begünstigten behinderten AN einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann. Verletzt der AG schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem AN ein Schaden, so kann der AN Schadenersatzansprüche geltend machen.