Hauser/Schweighofer (Hrsg)FHStG – Fachhochschul-Studiengesetz – Kommentar

Verlag Österreich, Wien 2017 1332 Seiten, gebunden, € 295,–

KLAUSMAYR (LINZ)

Vor 24 Jahren wurde im Jahr 1993 das FHStG erlassen. Das FHStG regelt als Organisations- und Rahmengesetz das österreichische Fachhochschulwesen und überlässt den AkteurInnen dabei einen großen Spielraum. Im Rahmen dieses Kommentares zum FHStG hat ein kompetentes AutorInnenteam von 21 Personen alle Paragraphen zum FHStG sowie zu einschlägigen Nebengesetzen (HSG [Hochschülerschaftsgesetzes] 2014, HS-QSG [Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz] und StudFG [Studienförderungsgesetz]) auf wissenschaftlicher Basis kommentiert.

Die Herausgeber dieses großartigen Werkes sind FH-Prof. Mag. Dr. Werner Hauser, Honorarprofessor an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt und Fachbereichskoordinator Recht an der FH Joanneum und Mag. Dr. Christian Schweighofer, Leiter der Abteilung Recht und Personalrecht und Fachhochschul-Lektor an der Fachhochschule Oberösterreich.

Die Gesetzesgenese der aktuellen, konsolidierten Fassung des bereits mehrfach novellierten FHStGNormtextes findet angemessene Berücksichtigung. Die Kommentierung zum HSG 2014, HS-QSG und StudFG runden das Bild des soliden Werkes ab. Daneben wird aber auch die Brücke zur Praxis und täglichen Rechtsanwendung geschlagen.

Bei einem derart umfangreichen Werk ist es im Rahmen einer Rezension nicht möglich, auf alle Beiträge der einzelnen AutorInnen einzugehen. In dieser Zeitschrift ist es daher angebracht, auf die Kommentierung von § 7 FHStG, der zentralen Bestimmung des Dienstrechts im FHStG, von Schweighofer näher einzugehen. Alleine der Umfang von fast 100 Seiten zeigt die umfassende Bearbeitung der gesamten Personalthematik. Er behandelt zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen jeweils mit272den fachhochschulrechtlichen Besonderheiten. Interessant sind die Ausführungen zur Arbeitszeit, wo Schweighofer eine analoge Anwendung von § 110 UG andenkt, um bestimmte praktische Probleme zu beheben. Dazu ist anzumerken, dass ihm der OGH mit dem Urteil 9 ObA 91/14v vom 29.10.2014 zu Hilfe gekommen ist, indem nun Lehr- oder Erziehungskräfte gem § 1 Abs 2 Z 6 AZG vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgeschlossen sind. Der Gesetzestext spricht ja von Lehr- und Erziehungskräften, sodass großteils davon ausgegangen wurde, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen. Da FH-ProfessorInnen zwar lehren, aber StudentInnen wohl kaum mehr erziehen können, ist man bisher eher von der Anwendung des AZG auf FH-ProfessorInnen ausgegangen. Der OGH hat aber nun anders entschieden, es genügt eine Voraussetzung. Dies bedeutet, dass zumindest die FH-ProfessorInnen nicht dem AZG unterliegen.

Einen Schwerpunkt der Ausführungen bildet die Problematik nebenberufliche/r Lehrende/r. Sind diese AN oder freie DN? Ein wesentliches Merkmal dieser Gruppe ist, dass sie maximal sechs Semesterwochenstunden lehren. Klar ist, dass die hauptberuflich tätigen FH-ProfessorInnen AN sind. Im Arbeitsrecht spricht man bei einem geringeren Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten, ohne dass sich an der rechtlichen Qualifikation als AN etwas ändern würde. Die Frage ist, ob die Abhaltung von Lehre im Ausmaß von maximal sechs Semesterwochenstunden bei gleichzeitiger Vertretungsmöglichkeit ein freies Dienstverhältnis bewirken kann. Seine Ausführungen zur Qualitätssicherung als möglichem Normzweck des § 7 Abs 2 Z 2 FHStG klingen überzeugend. Er weist dann aber auch auf allfällige Probleme, die sich aus dem freien Dienstverhältnis ergeben, nämlich den fehlenden Schutz aus dem Arbeitsrecht, sehr ausführlich hin. Gerade in diesem Bereich wird es aber am Gesetzgeber liegen, solche Schutzlücken zu schließen.

Dieser Kommentar ist ein unverzichtbares Werkzeug für alle im Hochschulbereich tätigen AkteurInnen und bietet für viele Fragestellungen sowohl ausführliche Analysen und Hintergründe als auch praxisorientierte Lösungsansätze.