MonschBring Your Own Device (BYOD) – Rechtsfragen der dienstlichen Nutzung arbeitnehmereigener mobiler Endgeräte im Unternehmen

Duncker & Humblot Verlag, Berlin 2017 193 Seiten, € 74,90

KATRINWETSCH (SALZBURG)

Der Trend „Bring your own device“ (BYOD) kommt ursprünglich aus den USA und ist einer von mehreren neueren Entwicklungen der digitalisierten Arbeitswelt. Im Mittelpunkt des vorliegenden Werks steht die Diskussion rund um das Phänomen, dass AN private und dienstliche Kommunikation von einem einzigen Gerät aus erledigen möchten.

Trotz möglicher Nachteile (steigender IT-Administratoren- Aufwand, lizenzrechtliche Probleme bzw auch ein erhöhtes Datensicherheitsrisiko etc) erwägen eine steigende Anzahl an Unternehmen, den AN den Einsatz privater Smartphones (oder andere mobile Endgeräte) zu erlauben, um im Zuge der digitalen Transformation effizientere Wertschöpfungsquellen und zufriedene MitarbeiterInnen zu generieren. Die Motive für den Einsatz privater mobiler Endgeräte im Betrieb sind vielseitig: Wer ein neues Gerät besitzt, will oft nicht mehr auf den neuesten Stand der Technik und die Vorzüge daraus verzichten. Aufgrund der Praktikabilität von nur einem Gerät mit gemeinsamer Kalenderfunktion, funktionalem Adressverwaltungsprogramm und dem Komfort eines größeren Monitors auf seinem eigenen (gewohnten) Gerät greifen viele – beinahe schon selbstverständlich – auf ihr Privateigentum zurück. Neben dem gesteigerten „Komfort“ für MitarbeiterInnen nur mehr ein Gerät bei sich tragen zu müssen, wird auch die ständige Erreichbarkeit der MitarbeiterInnen und eine damit verbundene Effizienzsteigerung von Unternehmen für den Einsatz von BYOD ins Treffen geführt. Unternehmen erwarten sich außerdem Einsparungs279potenziale bei der IT-Struktur, wenn AN die Anschaffungskosten für ihre Smartphones selbst tragen. Was auf den ersten Blick sehr einfach aussieht, kann bei genauerer Betrachtung zu vielen rechtlichen (und auch technischen Problemen) für AG und AN führen: Genau an dieser Schnittstelle setzt die Autorin mit ihrer im Jahr 2015 von der juristischen Fakultät der Universität Gießen als Dissertation angenommenen Arbeit an.

Im Fokus der Arbeit stehen insb arbeitsrechtliche Aspekte, jedoch behandelt die Autorin in den insgesamt sieben Kapiteln auch telekommunikations- und datenschutzrechtliche Problembereiche sowie lizenz-, straf- und steuerrechtliche Fragestellungen: Nach einem Umriss der allgemeinen Problemstellung erklärt die Autorin Christine Monsch im ersten Kapitel die unterschiedlichen Ausprägungen und Erscheinungsformen von BYOD und nimmt eine Abgrenzung zu anderen Konzepten vor. Danach beleuchtet sie ausgewählte Fragen zur rechtlichen Implementierung von BYOD und stellt ausgewählte Rechtsgrundlagen näher dar. Im daran anknüpfenden zweiten Kapitel steht die arbeitsrechtliche Umsetzung des BYOD-Konzepts im Betrieb im Vordergrund. Dabei stehen neben Regelungsaspekten und der inhaltlichen Ausgestaltung einer BYOD-Nutzungsvereinbarung auch betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte des BR im Fokus. Das dritte Kapitel widmet sich schwerpunktmäßig dem Telekommunikations- und Datenschutzrecht, worin die Autorin einen guten Überblick über ausgewählte Probleme gibt und in einem interessanten Unterkapitel („Technische und organisatorische Maßnahmen“) auch die Thematik eines ausgewogenen BYOD-Datensicherheitskonzeptes anspricht. Leider konnte die Rechtslage nur bis September 2015 Berücksichtigung finden, weshalb auf die Neuerungen, die sich durch die DSG-VO ergeben, nicht eingegangen wird. Im Weiteren werden im vierten Kapitel (kurz) ausgewählte Fragestellungen des Lizenz- und Urheberrechts erörtert und neben Haftungsrisiken für Urheberrechtsverletzungen auch auf die Haftungsrisiken des Unternehmens und der Organe eingegangen. Daran anknüpfend beschäftigt sich Monsch im fünften Kapitel mit ausgewählten strafrechtlichen Risiken der BYOD-Nutzung und erläutert Anforderungen, denen eine BYOD-Nutzungsvereinbarung genügen muss, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Dabei geht es insb um die Gefahr, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AG unbefugt Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Im sechsten Kapitel beschäftigt sich die Autorin mit ausgewählten steuerlichen Aspekten, der betrieblichen Nutzung arbeitnehmereigener Endgeräte.

Abgerundet wird das Buch durch ein Muster einer Nutzungsvereinbarung (angelehnt an Arning/Moos, Datennutzungsverträge [2013]) für den optimalen BYOD-Einsatz im Betrieb, die PraktikerInnen durchwegs als erste Orientierungshilfe empfohlen werden kann. Nutzen AN nämlich ihr privates mobiles Endgerät ohne Vereinbarung mit dem AG (beispielsweise durch das Abfragen von dienstlichen E-Mails auf dem privaten Smartphone oder Tablet), könnte das in mehrfacher Hinsicht (insb im Hinblick auf Herausgabepflichten) durchaus problematisch sein: Beispielsweise könnte gerade bei einem etwaigen Weiterverkauf des Privatgerätes die Diskretionspflicht des AN von betrieblichen Daten mit der Frage der Löschungsverpflichtung kollidieren. Auch ein möglicher Diebstahl oder Verlust des Gerätes könnte zu Interessenskonflikten führen. AN sind zwar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihre im privaten Eigentum befindlichen mobilen Endgeräte betrieblich zu nutzen, wenn dies jedoch auf freiwilliger Basis dennoch gewünscht wird, ist es mE unumgänglich, BYOD durch eine unternehmensinterne Richtlinie („IT-Compliance“) und/oder mittels Abschluss einer BV (bzw Einzelvereinbarung) zu regeln: Beispielsweise könnten so Vorgaben zum Schutz von Passwörtern, Regelungen zur Sicherung von Firmendaten, die Abruffrequenz dienstlicher E-Mails auf dem privaten mobilen Endgerät des AN, die Erstellung eines Negativkatalogs für bestimmte Verhaltensweisen oder der mögliche Abschluss von Versicherungen für Diebstahl, Verlust und Beschädigung der Gegenstände geregelt werden.

Interessant ist die Annäherung der Autorin an die Frage, ob bei der Einführung von BYOD ein vom Arbeitsvertrag losgelöstes und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis (etwa im Rahmen eines Miet- oder Leihvertrages) möglich sei und dieses vom Arbeitsverhältnis strikt unterschieden werden könne. Als mögliche Gründe für die Annahme eines gesonderten Rechtsverhältnisses führt die Autorin ua die Überlegung an, dass eine gewisse Parallele zum Softwareüberlassungsvertrag gezogen werden könne, der bekanntermaßen als Mietbzw Leasingvertrag zu qualifizieren sei. Monsch argumentiert – mE völlig zutreffend – dass die Einführung von BYOD in einem vom Arbeitsvertrag losgelösten und gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnisses nicht überzeugt: Angewandt auf mobile Endgeräte sei BYOD zwar grundsätzlich einem Leih- bzw Mietvertrag zugänglich, bedeute aber, dass der AN als VerleiherIn bzw VermieterIn dem AG als EntleiherIn oder MieterIn die tatsächliche Sachherrschaft über das Gerät verschaffen müsste. Der AN habe aber gerade aufgrund der vielseitigen privaten Daten auf seinem eigenen Smartphone in der Regel wenig Inte resse daran, die Sachherrschaft über sein im Eigentum befindliches mobiles Endgerät (wenn auch nur teilweise) abzugeben. Vielmehr sei es die Absicht des AN, sein Gerät und die darauf enthaltene Software nur in einem geringen Maße in die Arbeitsorganisation der AG einzubringen, damit die AG datensicherheitsrechtliche und organisatorische Maßnahmen auf dem Endgerät vornehmen könne. Aus diesen Gründen ist auch aus meiner Sicht eine Implementierung von BYOD wohl stets nur mittels arbeitsvertraglicher Regelung zulässig, nicht zuletzt um die Schutzstandards, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Anwendung gelangen, nicht zu umgehen.

Wie der Untertitel der Arbeit „Rechtsfragen der dienstlichen Nutzung arbeitnehmereigener mobiler Endgeräte im Unternehmen“ schon verrät, ist die vorliegende Lektüre mE besonders für den unternehmerischen Bereich zu empfehlen, der sich mit der Gestaltung einer BYOD-Regelung befasst. Sowohl das Literaturverzeichnis und insb die Fußnoten bilden eine wahre Fundgrube für all jene, die sich mit der Digitalisierung der Arbeitswelt auseinandersetzen.

So verbleibt am Ende die entscheidende Frage: Empfiehlt es sich, dieses Buch zu kaufen oder reichen die bereits vorhandenen Quellen aus? Die Arbeit ist mE eine gut gelungene Lektüre und bietet einen guten Gesamtüberblick und kann daher allen Interessierten wärmstens weiterempfohlen werden.280