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Überwachung der E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

THOMASMAJOROS (WIEN)
EGMR (GK) 5.9.2017 61496/08Barbulescu/Rumänien
  1. Da die Überwachung der Mitteilungen des Beschwerdeführers von den nationalen Gerichten akzeptiert wurde, hängt deren Verantwortlichkeit davon ab, inwieweit dabei die Rechte des Beschwerdeführers gem Art 8 EMRK gewahrt wurden.

  2. Schutzmaßnahmen sind nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Zivil- und Strafrecht zu finden. Soweit Arbeitsrecht betroffen ist, ist zu klären, ob der bekl Staat einen rechtlichen Rahmen schaffen musste, um das Recht des Beschwerdeführers zu schützen.

  3. Die innerstaatlichen Behörden haben sicherzustellen, dass die Einführung von Überwachungsmaßnahmen durch den/die AG unabhängig von Umfang und Dauer solcher Maßnahmen mit angemessenem und ausreichendem Schutz gegen Missbrauch verbunden ist.

[...]

C. Applicability of Art 8 of the Convention

[...]

71. The Court considers that the notion of „private life“ may include professional activities (see Fernández Martínez v. Spain [GC], no. 56030/07, § 110, ECHR 2014 (extracts), and Oleksandr Volkov v. Ukraine, no. 21722/11, §§ 165-66, ECHR 2013), or activities taking place in a public context (see Von Hannover v. Germany (no. 2) [GC], nos. 40660/08 and 60641/08, § 95, ECHR 2012). [...]

72. Furthermore, as regards the notion of „correspondence“, it should be noted that in the wording of Art 8 this word is not qualified by any adjective, unlike the term „life“. And indeed, the Court has already held that, in the context of correspondence by means of telephone calls, no such qualification is to be made. In a number of cases relating to correspondence with a lawyer, it has not even envisaged the possibility that Art 8 might be inapplicable on the ground that the correspondence was of a professional nature (see Niemietz, cited above, § 32, with further references). Furthermore, it has held that telephone conversations are covered by the notions of „private life“ and „correspondence“ within the meaning of Art 8 (see Roman Zakharov v. Russia [GC], no. 47143/06, § 173, ECHR 2015). In principle, this is also true where telephone calls are made from or received on business premises (see Halford, cited above, § 44, and Amann v. Switzerland [GC], no. 27798/95, § 44, ECHR 2000 II). The same applies to emails sent from the workplace, which enjoy similar protection under Art 8, as does information derived from the monitoring of a person‘s internet use (see Copland, cited above, § 41 in fine).

[...]

81. In the light of all the above considerations, the Court concludes that the applicant‘s communications in the workplace were covered by the concepts of „private life“ and „correspondence“. Accordingly, in the circumstances of the present case, Art 8 of the Convention is applicable.

D. Compliance with Art 8 of the Convention

[...]

2. The Court‘s assessment

(a) Whether the case concerns a negative or a positive obligation

[...]

109. In the present case the Court observes that the measure complained of by the applicant, namely the monitoring of Yahoo Messenger communications, which resulted in disciplinary proceedings against him followed by his dismissal for infringing his employer‘s internal regulations prohibiting the personal use of company resources, was not taken by a State authority but by a private commercial company. The monitoring of the applicant‘s communications and the inspection of their content by his employer in order to justify his dismissal cannot therefore be regarded as „interference“ with his right by a State authority.

110. Nevertheless, the Court notes that the measure taken by the employer was accepted by the national courts. It is true that the monitoring of the applicant‘s communications was not the result of direct intervention by the national authorities; however, their responsibility would be engaged if the facts complained of stemmed from a failure on their part to secure to the applicant the enjoyment of a right enshrined in Art 8 of the Convention (see, mutatis mutandis, Obst v. Germany, no. 425/03, §§ 40 and 43, 23 September 2010, and Schüth v. Germany, no. 1620/03, §§ 54 and 57, ECHR 2010).

[...]

(b) General principles applicable to the assessment of the State‘s positive obligation to ensure respect for private life and correspondence in an employment context

[...]

115. The Court observes that it has held that in certain circumstances, the State‘s positive obligations under Art 8 of the Convention are not adequately fulfilled unless it secures respect for private life in the relations between individuals by setting up a legislative framework taking into consideration the various interests to be protected in a particular context (see X and Y v. the Netherlands, cited above, §§ 23, 24 and 27, and M.C. v. Bulgaria, no. 39272/98, § 150, ECHR 2003 XII, both concerning sexual assaults of minors; see also K.U. v. Finland, no. 2872/02, §§ 43 and 49, ECHR 2008, concerning an advertisement of a sexual nature placed on an internet dating site in the name of a minor; Söderman, cited above, § 85, concerning the effec-215tiveness of remedies in respect of an alleged violation of personal integrity committed by a close relative; and Codarcea v. Romania, no. 31675/04, §§ 102-04, 2 June 2009, concerning medical negligence).

116. The Court accepts that protective measures are not only to be found in labour law, but also in civil and criminal law. As far as labour law is concerned, it must ascertain whether in the present case the respondent State was required to set up a legislative framework to protect the applicant‘s right to respect for his private life and correspondence in the context of his professional relationship with a private employer.

[...]

120. Nevertheless, the discretion enjoyed by States in this field cannot be unlimited. The domestic authorities should ensure that the introduction by an employer of measures to monitor correspondence and other communications, irrespective of the extent and duration of such measures, is accompanied by adequate and sufficient safeguards against abuse (see, mutatis mutandis, Klass and Others v. Germany, 6 September 1978, § 50, Series A no. 28, and Roman Zakharov, cited above, §§ 232-34).

121. The Court is aware of the rapid developments in this area. Nevertheless, it considers that proportionality and procedural guarantees against arbitrariness are essential. In this context, the domestic authorities should treat the following factors as relevant:

(i) whether the employee has been notified of the possibility that the employer might take measures to monitor correspondence and other communications, and of the implementation of such measures. While in practice employees may be notified in various ways depending on the particular factual circumstances of each case, the Court considers that for the measures to be deemed compatible with the requirements of Art 8 of the Convention, the notification should normally be clear about the nature of the monitoring and be given in advance;

(ii) the extent of the monitoring by the employer and the degree of intrusion into the employee‘s privacy. In this regard, a distinction should be made between monitoring of the flow of communications and of their content. Whether all communications or only part of them have been monitored should also be taken into account, as should the question whether the monitoring was limited in time and the number of people who had access to the results (see Köpke, cited above). The same applies to the spatial limits to the monitoring;

(iii) whether the employer has provided legitimate reasons to justify monitoring the communications and accessing their actual content (see §§ 38, 43 and 45 above for an overview of international and European law in this area). Since monitoring of the content of communications is by nature a distinctly more invasive method, it requires weightier justification;

(iv) whether it would have been possible to establish a monitoring system based on less intrusive methods and measures than directly accessing the content of the employee‘s communications. In this connection, there should be an assessment in the light of the particular circumstances of each case of whether the aim pursued by the employer could have been achieved without directly accessing the full contents of the employee‘s communications;

(v) the consequences of the monitoring for the employee subjected to it (see, mutatis mutandis, the similar criterion applied in the assessment of the proportionality of an interference with the exercise of freedom of expression as protected by Art 10 of the Convention in Axel Springer AG v. Germany [GC], no. 39954/08, § 95, 7 February 2012, with further references); and the use made by the employer of the results of the monitoring operation, in particular whether the results were used to achieve the declared aim of the measure (see Köpke, cited above);

(vi) whether the employee had been provided with adequate safeguards, especially when the employer‘s monitoring operations were of an intrusive nature. Such safeguards should in particular ensure that the employer cannot access the actual content of the communications concerned unless the employee has been notified in advance of that eventuality.

In this context, it is worth reiterating that in order to be fruitful, labour relations must be based on mutual trust (see Palomo Sánchez and Others, cited above, § 76).

122. Lastly, the domestic authorities should ensure that an employee whose communications have been monitored has access to a remedy before a judicial body with jurisdiction to determine, at least in substance, how the criteria outlined above were observed and whether the impugned measures were lawful (see Obst, cited above, § 45, and Köpke, cited above).

[...]

(c) Application of the above general principles in the present case

[...]

127. It therefore considers that the complaint before it concerns the applicant‘s dismissal based on the monitoring carried out by his employer. More specifically, it must ascertain in the present case whether the national authorities performed a balancing exercise, in accordance with the requirements of Art 8 of the Convention, between the applicant‘s right to respect for his private life and correspondence and the employer‘s interests. Its task is therefore to determine whether, in the light of all the circumstances of the case, the competent national authorities struck a fair balance between the competing interests at stake when accepting the monitoring measures to which the applicant was subjected (see, mutatis mutandis, Palomo Sánchez and Others, cited above, § 62). It acknowledges that the employer has a legitimate interest in ensuring the smooth running of the company, and that this can be done by establishing mechanisms for checking that its employees are performing their professional duties adequately and with the necessary diligence.

[...]216140. That being so, it appears that the domestic courts failed to determine, in particular, whether the applicant had received prior notice from his employer of the possibility that his communications on Yahoo Messenger might be monitored; nor did they have regard either to the fact that he had not been informed of the nature or the extent of the monitoring, or to the degree of intrusion into his private life and correspondence. In addition, they failed to determine, firstly, the specific reasons justifying the introduction of the monitoring measures; secondly, whether the employer could have used measures entailing less intrusion into the applicant‘s private life and correspondence; and thirdly, whether the communications might have been accessed without his knowledge (see §§ 120 and 121 above).

141. Having regard to all the above considerations, and notwithstanding the respondent State‘s margin of appreciation, the Court considers that the domestic authorities did not afford adequate protection of the applicant‘s right to respect for his private life and correspondence and that they consequently failed to strike a fair balance between the interests at stake. There has therefore been a violation of Art 8 of the Convention. [...]

ANMERKUNG

Die vorliegende E der Großen Kammer des EGMR hat bereits mediale Aufmerksamkeit erfahren: Einerseits kommt gerade in Zeiten fortschreitender technologischer Entwicklung und Digitalisierung der Arbeitswelt dem Schutz aller Beteiligten immer größere Bedeutung zu. Andererseits war noch im Jänner 2016 die Kammer der 4. Sektion des EGMR zu einem genau gegenteiligen Ergebnis in derselben Rechtssache gelangt und hatte damals einen Verstoß gegen Art 8 EMRK verneint (EGMR 12.1.2016, DRdA 2017, 19 [Goricnik]).

1.
Sachverhalt; Gang des Verfahrens

Die Entscheidung betrifft einen rumänischen AN (Herrn Barbulescu), der auf Wunsch seines AG einen Yahoo Messenger Account installierte, um Kundenanfragen beantworten zu können. Die private Nutzung von Betriebsmitteln des AG (ua Computer) wurde in internen Richtlinien untersagt; diese enthielten aber keinen Hinweis auf mögliche Überwachungsmaßnahmen. Etwa einen Monat vor seiner Entlassung erhielt Herr Barbulescu – wie andere AN auch – eine Nachricht, dass eine Arbeitskollegin ua wegen privater Internetnutzung entlassen worden war und dass derartige Verstöße sorgfältig überwacht und bestraft würden. Ungefähr zeitgleich bzw kurz danach wurde für einen Zeitraum von etwas mehr als einer Woche (5. bis 13.7.2007) die Yahoo Messenger Kommunikation von Herrn Barbulescu in Echtzeit aufgezeichnet. Am 13.7.2007 wurde er davon informiert und aufgefordert zu begründen, warum er betriebliche Ressourcen privat nutze; er wurde aber nicht informiert, ob die Überwachung auch die Inhalte seiner Kommunikation umfasst hatte. Nachdem sich Herr Barbulescu dahingehend gerechtfertigt hatte, er hätte den Yahoo Messenger nur für betriebliche Zwecke genützt, konfrontierte ihn sein AG mit einem 45 Seiten umfassenden Transkript seiner Kommunikation im Zeitraum 5. bis 12.7.2007. Dieses Transkript beinhaltete Nachrichten zwischen Herrn Barbulescu und seinem Bruder und seiner Verlobten (wobei die Kommunikation mit seiner Verlobten zum Teil auch intime Nachrichten beinhaltete). Am 1.8.2007 wurde Herr Barbulescu wegen seiner Privatnutzung des Yahoo Messengers entlassen.

Herr Barbulescu erhob dagegen Klage beim Bukarester Landgericht und forderte die Aufhebung seiner Entlassung, die Bezahlung seines Entgeltes, seine Wiederanstellung sowie Schaden- und Kostenersatz. Begründet wurde die Klage mit der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Entlassung selbst. Sowohl das Bukarester Landgericht als auch das Bukarester Berufungsgericht wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Überwachung der Yahoo Messenger Kommunikation und die Entlassung rechtmäßig gewesen wären.

Die daraufhin von Herrn Barbulescu wegen Verstoß gegen Art 8 EMRK beim EGMR eingebrachte Beschwerde wurde zunächst von der Kammer der 4. Sektion des EGMR mit Urteil vom 12.1.2016 abgewiesen (DRdA 2017, 19 [Goricnik]).

Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil vom 5.9.2017 der Großen Kammer des EGMR (an welche sich Herr Barbulescu gewandt hatte) wurde der Beschwerde stattgegeben. Die Große Kammer stellte fest, dass eine Verletzung von Art 8 EMRK („Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz“) vorliegt und sprach zwar einen Kostenersatz, aber keinen materiellen oder immateriellen Schadenersatz zu.

2.
Zentrale Aussagen des EGMR

Aus der ausführlichen Urteilsbegründung (der Volltext der in Englisch und Französisch veröffentlichten Entscheidungsausfertigung umfasst einschließlich der zitierten separate opinions 56 Seiten!) seien folgende wesentliche Aussagen kurz hervorgehoben:

  • Der Schutz von „Privatleben“ und „Korrespondenz“ umfasst auch berufliche Aktivitäten, somit auch berufliche Telefonate oder E-Mails.

  • Die Überwachung der Kommunikation stammt zwar nicht von einer staatlichen Behörde, sondern von einem privaten Unternehmen, wurde aber von den innerstaatlichen Gerichten akzeptiert. Ob diese Art 8 EMRK verletzt haben, hängt davon ab, inwieweit bei deren Entscheidung die dem Beschwerdeführer mit dieser Bestimmung eingeräumten Rechte geschützt wurden.

  • Die positiven Verpflichtungen eines Staates gem Art 8 EMRK werden verletzt, wenn der Schutz des Privatlebens im Verhältnis zwischen Privaten nicht durch einen gesetzlichen Rahmen, welcher die verschiedenen Interessen berücksichtigt, gewährleistet wird.217

  • Schutzmaßnahmen finden sich nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Zivil- und Strafrecht. Soweit Arbeitsrecht betroffen ist, ist festzustellen, ob im konkreten Fall der bekl Staat verpflichtet war, einen derartigen gesetzlichen Rahmen zu schaffen.

  • Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Einführung von Überwachungsmaßnahmen (wie den hier verfahrensgegenständlichen) von angemessenen und ausreichenden Absicherungen gegen Missbrauch begleitet ist.

  • Dabei sind folgende Faktoren relevant: (i) Information der/des AN über die Möglichkeit und die Einführung von Überwachungsmaßnahmen; (ii) Ausmaß der Überwachung und Grad des Eingriffs; (iii) Rechtfertigungsgründe für Überwachung bzw Zugriff auf Inhalte; (iv) Möglichkeit weniger schwerwiegender Maßnahmen als Zugriff auf die Inhalte; (v) Konsequenzen der Überwachungsmaßnahmen und Verwendung der Ergebnisse durch die/den AG; (vi) Vorhandensein angemessener Absicherungen (etwa dahingehend, dass die/der AG die gegenwärtigen Inhalte nicht ohne vorherige Information der/des AN über diese Möglichkeit aufrufen kann); (vii) Gewährleistung von gerichtlicher Abhilfe bei ungerechtfertigter Überwachung.

3.
Konsequenzen aus dieser Entscheidung

Der EGMR hat mit der vorliegenden E einerseits wichtige Klarstellungen für die vielfältigen Fragen iZm Überwachung des E-Mail-Verkehrs von AN getroffen; andererseits bestehen mE durchaus gravierende Auswirkungen für das österreichische Entlassungsrecht.

3.1.
Emailüberwachung

Zu den vielfältigen mit der Überwachung von E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen gibt es bereits umfangreiche Stellungnahmen in der Literatur (siehe bspw Körber-Risak/Lurf, Individualarbeitsrechtliche Aspekte unternehmensinterner Untersuchungen, ZAS 2017, 188 [191]; Brodil in

Mazal/Risak,
Das Arbeitsrecht, 27. Lfg [Juni 2016], Kap X, Rz 61 ff; Grünanger/Goricnik, Arbeitnehmerdatenschutz und Mitarbeiterkontrolle [2014]; Kern/Schweiger, Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht, ZAS 2013, 302; Majoros, Social Networks und Arbeitsrecht, ecolex 2010, 829; Brodil, Kontrolle und Datenschutz im Arbeitsverhältnis, ZAS 2009, 121; Rebhahn, Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz [2009];
Resch
[Hrsg], Die Kontrolle des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund moderner Medien [2005]; Brodil, Die Kontrolle der Nutzung neuer Medien im Arbeitsverhältnis, ZAS 2004, 156; Kotschy/Reimer, Die Überwachung der Internet-Kommunikation am Arbeitsplatz, ZAS 2004, 167; uva).

Mangels ausreichender Klarstellungen durch die Rsp sind die nunmehr vom EGMR ausgearbeiteten Grundsätze für die Praxis von großer Bedeutung. Wichtig erscheint hier auch jene zur (in der Literatur bisher unterschiedlich gesehenen) Frage, inwieweit die Überwachung bei einem Verbot der Privatnutzung von E-Mail bzw Internet zu beschränken ist. Nach dem EGMR müssen derartige Beschränkungen unabhängig davon bestehen, ob die Privatnutzung ausdrücklich erlaubt, stillschweigend geduldet oder generell untersagt ist. Dennoch werden diese Umstände bei der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall eine gewisse Rolle spielen (zu denken ist dabei etwa an den Fall einer stichprobenartigen Kontrolle im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreffend die Einhaltung eines Privatnutzungsverbotes).

Besondere Bedeutung misst der EGMR der Information der/des AN bei, wobei diese grundsätzlich vorab und in ausreichender Art und Weise zu erfolgen hat. Dass es Fälle geben kann, in denen ohne derartige Vorabinformation eine Kontrolle (gegen nachträgliche Information) gerechtfertigt sein kann, erscheint ebenfalls einleuchtend: Man denke an Situationen bei Gefahr im Verzug zur raschen Verhinderung oder Aufklärung von schwerwiegenden Angriffen gegen Rechtsgüter der/des AG oder dritter Personen (Situationen, welche eine Rechtfertigung iS von Notwehr, Nothilfe oder rechtfertigendem Notstand nach sich ziehen können).

Zu ergänzen ist auch die notwendige Differenzierung zwischen Überwachung von bzw Einsicht in betriebliche/r und (rein) private/r Kommunikation der/des AN. Im Rahmen der vom EGMR aufgezeigten Abwägung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass Eingriffe in (rein) private E-Mails weitaus schwerer wiegen und daher entsprechend strenger zu prüfen sind. Vor allem eine Kontrolle des Inhaltes privater E-Mails ist (sobald der private Charakter erkennbar ist) nur in besonderen Ausnahmefällen (siehe oben) zulässig (idS auch Körber-Risak/Lurf, Individualarbeitsrechtliche Aspekte unternehmensinterner Untersuchungen, ZAS 2017, 191 mwN).

3.2.
Rechtswidrigkeit der Entlassung wegen konventionswidriger Überwachung

Von besonderer Bedeutung sind mE aber folgende mögliche Auswirkungen auf das österreichische Entlassungsrecht:

In der bisherigen Praxis wird die Frage, ob ein Entlassungstatbestand in rechtswidriger Art und Weise erhoben wurde (so wie hier bei einer dem Art 8 EMRK widersprechenden E-Mail-Überwachung), so gut wie gar keine Bedeutung beigemessen. Allenfalls wird dies noch iZm einem möglichen Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Zivilverfahren diskutiert (siehe unten). Im Ergebnis würde die/der betroffene AN auf Unterlassungsund Schadenersatzansprüche verwiesen, an der Rechtmäßigkeit der Entlassung selbst würde sich jedoch nichts ändern. Dies war und ist nicht nur unbefriedigend, sondern steht zumindest auch in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK, der (wie der EGMR unter Hinweis auf seine stRsp nochmals betonte) den Konventionsstaaten entsprechende Schutzmaßnahmen abverlangt. Dies muss zwar nicht zwingend die Rechtswidrigkeit einer auf eine rechtswidrige Überwachung gegrün-218deten Entlassung nach sich ziehen, sondern könnte auch in entsprechend wirksamen und abschreckenden Schadenersatzforderungen und/oder (verwaltungs-) strafrechtlichen Sanktionen bestehen; eine Auswirkung auf die Entlassung selbst wäre aber zweifellos die wirksamste Sanktion. Es erscheint auch widersprüchlich, dass ein noch so gravierend rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre der/des AN in keiner Weise einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung selbst haben kann.

Der EGMR hat hier mE einen klaren Standpunkt eingenommen: Die Konventionswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen zieht auch die Rechtswidrigkeit einer darauf gegründeten Entlassung nach sich. Zwar wurde dem Beschwerdeführer inkonsequenterweise kein Schadenersatz zugesprochen (etwa in der Höhe des durch die unrechtmäßige Entlassung entgangenen Entgeltes), doch besteht nach der vorliegenden E eine Verknüpfung zwischen der Rechtswidrigkeit der Überwachung und jener der Entlassung. Inwieweit diese Verknüpfung auf Besonderheiten des innerstaatlichen (rumänischen) Arbeitsrechts beruhen könnte, geht aus der E nicht hervor, wurde vom EGMR aber auch weder hinterfragt noch thematisiert. Für den EGMR ist diese offenbar selbstverständlich. Der Beschwerdeführer wurde vom EGMR auch nicht auf (allgemein)zivil- oder strafrechtliche Sanktionen der rechtswidrigen Überwachung verwiesen. Im Gegenteil: Der EGMR hat betont, dass Schutzmaßnahmen auch im (allgemeinen) Zivil- und Strafrecht zu finden sind; soweit Arbeitsrecht betroffen ist, müssen die Konventionsstaaten auch dort einen rechtlichen Rahmen zum Schutz der betroffenen AN iSd Art 8 EMRK schaffen. Gegenstand des innerstaatlichen Verfahrens war die auf eine (wie sich später herausstellte rechtswidrige) Überwachungsmaßnahme gegründete Entlassung des Beschwerdeführers. Die Beurteilung nicht nur der Überwachung, sondern auch der Entlassung selbst, war dann wiederum Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR (It therefore considers that the complaint before it concerns the applicant‘s dismissal based on the monitoring carried out by his employer, Rn 127 der E).

Der zunächst naheliegende (und auch bei uns bereits diskutierte) Weg wäre ein Verbot, rechtswidrig erlangte Beweise in einem Zivilprozess zu verwerten. Ein derartiges Beweisverwertungsverbot wird sowohl in der Lehre als auch der Rsp unterschiedlich gesehen; zu einem generellen Beweisverwertungsverbot hat sich aber jedenfalls weder die hRsp noch die hL durchgerungen (zum Meinungsstand siehe bspw Majoros, Social Networks und Arbeitsrecht, ecolex 2010, 829 [832 f] und Graf/Schöberl, Beweisverwertungsverbote im Arbeitsrecht?ZAS 2004, 172 sowie OGH1 Ob 172/07mMR 2008, 242 = JBl 2008, 722). Hinzuweisen ist idZ darauf, dass der EGMR selbst ein derartiges Beweisverwertungsverbot nicht zwingend fordert, sondern jeweils prüft, ob ein Verfahren in seiner Gesamtheit den Anforderungen des Art 6 EMRK entspricht (EGMR 10.3.2009, 4378/02; EGMR 12.5.2000, 35394/97; EGMR8/1987/131/182ÖJZ 1989/1), was aber nicht dagegen spricht, ein solches Verbot unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen. Eine Vertiefung dieser Diskussion würde den Rahmen einer E-Besprechung sprengen; mit einer „Neubelebung“ derselben durch die vorliegende E des EGMR sollte aber zu rechnen sein.

ME müsste man hier nicht erst im Zivilprozessrecht, sondern bereits bei der materiell rechtlichen Frage der Entlassung ansetzen. Die/der AN hat zwar selbst einen Entlassungsgrund zu verantworten; dem steht jedoch das rechtswidrige Verhalten der/des AG gegenüber, ohne welches der Entlassungstatbestand nicht hervorgekommen wäre. Es stellt sich somit die Frage, ob man der/dem AG die (uneingeschränkte) Berufung auf einen durch rechtswidrige (und überdies der EMRK widersprechende) Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre der/des AN „aufgedeckten“ Entlassungsgrund gestatten soll oder nicht. Wird eine Entlassung auf einen durch rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen erhobenen Entlassungstatbestand gegründet, beruft sich nämlich die/der AG im Ergebnis auf eigenes rechtswidriges Verhalten. Gerade dies wird aber im Allgemeinen als Rechtsmissbrauch angesehen (siehe dazu etwa Rebhahn/Kietaibl in

Neumayr/Reissner
[Hrsg], ZellKomm2 § 879 ABGB mwN Rz 53). IdS ist etwa die Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel rechtsmissbräuchlich, wenn es die/der AG unterlassen hat, verpflichtende Lohnabrechnungen auszustellen (OGH9 ObA 92/01xARD 5263/12/2001; OGH8 ObA 227/00sARD 5226/36/2001; OGH9 ObA 59/94infas 1994 A 161; OGH9 ObA 237/92
[Riedler]
) oder die/der AG sich dabei zusätzlich auf die Nichtigkeit einer von ihr/ihm selbst abgeschlossenen Durchrechnungsvereinbarung beruft (OGH9 ObA 107/03finfas 2004 A 13). Ebenso kann eigenes rechtswidriges Verhalten zur Verwirkung eines Rechtes führen (OGH9 ObA 2095/96ARD 4763/35/96 – Pensionsansprüche eines freien DN). Generell liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegt; somit führt bereits ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen zu Sittenwidrigkeit (Karner in
Koziol/Bydlinski/Bollenberger
, ABGB5 § 1295 mwN Rz 22). Der Tatbestand der Sittenwidrigkeit spricht das „Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft“ an und verweist auf das ungeschriebene Recht einschließlich der natürlichen Rechtsgrundsätze. Zur Ausführung des § 879 können ferner die Grundrechte herangezogen werden (Bollenberger in
Koziol/Bydlinski/Bollenberger
, § 879 mwN Rz 5). Gerade bei einem Verstoß gegen Art 8 EMRK wäre mE unter Berücksichtigung der Vorgaben des EGMR eine Berufung auf einen dadurch erhobenen Entlassungstatbestand sittenwidrig. Auch hier wird es aber eine Abwägung der jeweiligen Interessen geben müssen: Die Schwere des Eingriffes (und deren Rechtswidrigkeit) wird jener des zu verantworteten Entlassungsgrundes gegenüber zu stellen sein, um eine ausgewogene und den Grundsätzen sowohl der §§ 879 und 1295 Abs 2 ABGB als auch des Art 8 EMRK entsprechende Lösung im Einzelfall zu finden.219