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(Ordentlicher) Rechtsweg für Ansprüche von BeamtInnen aus einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan)

HELMUTZIEHENSACK (WIEN)
Art 137 B-VG; § 1 JN; §§ 50 f ASGG; §§ 1, 72 Post- BetriebsverfassungsG; §§ 17, 17a PoststrukturG; §§ 75, 230b BDG; §§ 97, 109 ArbVG; § 41 VfGG
  • Auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, können von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw Sozialpläne) erfasst sein.

  • Der AN-Begriff des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) umfasst öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Auf Grund der besonderen Konstruktion des PBVG ergibt sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG nicht schon die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Vielmehr kommt es auf das Wesen des erhobenen Anspruches an.

  • Über den Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der BV ist nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem DG beruht und der Kl keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend macht. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Kl auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der BV ab.

1. Der Sache nach gestützt auf Art 137 B-VG begehrt der Kl, die „Republik Österreich“ (gemeint: den Bund) schuldig zu erkennen, den Betrag von € 9.389,29 sA sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden seiner Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. [...]

2. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1. Der am 23.6.1954 geborene Kl stand als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 1.7.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war seit 1.5.1996 der Österreichischen Post AG gem § 17 Abs 1 und 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Über Antrag des Kl wurde ihm ua mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19.12.2012 gem § 75 iVm § 230b BDG 1979 ab 22.12.2012 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Im Bescheid wurde unter „Sonstiges“ festgehalten, dass dem Kl für die Dauer des Karenzurlaubes bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt entsprechend Pkt X. und226XI. des Sozialplanes-BV 11-12 (BV gem § 72 PBVG iVm § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen [Sozialplan-BV 2011/2012]; im Folgenden: Sozialplan-BV 2011/2012) eine monatliche Überbrückungshilfe laut Beilage „Infoblatt Übergangsmodell“ angewiesen werde.

2.2. Auf Nachfrage wurde dem Kl mit E-Mail vom 30.1.2013 von einem Mitarbeiter des Personalamtes Innsbruck mitgeteilt, dass „[w]ie besprochen [...] einer Nebenbeschäftigung bei einem Postpartner nichts im Wege [stehe]“. Der Kl verrichtete in der Folge Arbeitseinsätze bei Postpartnern und meldete diese auch.

2.3. Mit Weisung vom 30.7.2014 wurde dem Kl die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung bei Postpartnern mit sofortiger Wirkung untersagt. Nach der Remonstration des Kl wurde die ursprüngliche Weisung nicht mehr schriftlich wiederholt. Dem Kl wurde mit Schreiben vom 3.9.2014 mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1.8.2014 für die Dauer der Ausübung der besagten Nebenbeschäftigung eine Kürzung des monatlichen Nettobetrages der Überbrückungszahlung in Höhe von 10 % vorgenommen werde. Die Auszahlung der monatlichen Überbrückungsleistung erfolgte von August 2014 bis Juni 2016 (Ruhestandsversetzung des Kl) in gekürztem Umfang.

3. Die Bekl hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung (in eventu: die Abweisung) der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten wird. [...]

II. Rechtslage

1. Die §§ 17 und 17a des BG über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PoststrukturgesetzPTSG), BGBl 201/1996, idF BGBl I 147/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

[...]

2. Die §§ 75 und 230b des BG vom 27.6.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979), BGBl 333/1979 idF BGBl I 96/2007 lauten – auszugsweise – wie folgt:

[...]

3. §§ 1 und 72 des BG über die Post-Betriebsverfassung (Post-BetriebsverfassungsgesetzPBVG), BGBl 326/1996 idF BGBl I 161/1999, lauten – auszugsweise – wie folgt:

„I. TEILKOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNGGeltungsbereich§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25 % halten,beschäftigt sind.(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.[...]Die Präambel lautet:„Diese Betriebsvereinbarung gilträumlich:– für ganz Österreich.persönlich:– für ganz Österreich. persönlich:– für Angestellte und für Beamt/innen, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind.zeitlich:– Diese BV tritt mit 1.1.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag die Sozialplan-BV 09-10, verlautbart in den Post-Mitteilungen Nr 06/2009; sie gilt befristet bis 31.12.2012. [...]Die Österreichische Post AG ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und im Wettbewerb optimal zu positionieren. Zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit sind Restrukturierungsmaßnahmen, die auch Personalreduktionen umfassen, unumgänglich.Um dem gesetzlichen Auftrag der kaufmännischen Unternehmensführung möglichst sozial verträglich nachzukommen, wird das Unternehmen den von Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter/innen finanzielle Unterstützung auf Basis eines Sozialplanes wie folgt gewähren:“

Pkt X. und XI. des Sozialplanes-BV 2011/2012 lauten auszugsweise:

„X. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1953 und älterBeamt/innen bis Jahrgang 1953 [...], die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem § 15 iVm § 236b BDG iVm § 5 Abs 2b PG erfüllen (‚Beamt/innen-Hacklerregelung‘), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.Diese Beamt/innen erhalten, wenn siebefristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl. einer Sonderzahlung i.H. von 50 % der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen.Diese Überbrückungszahlung bemisst sich im Zeitpunkt der Gewährung an der Netto-Höhe einer ‚fiktiven Berechnung einer § 14-Pension‘ (das bedeutet, dass auch allf. Nebengebührenwerte ent-227halten sind). Die Netto-Höhe der Überbrückungsleistung ist also gleich hoch wie der Netto-Betrag der ‚fiktiven Pension nach § 14‘ zum Stichtag. Lohnsteuerliche ‚Sondereffekte‘ (wie zB Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Freibetragsbescheid oder ähnliches) bleiben im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt. [...]Für die Zeit der Karenzierung ist § 56 BDG (Nebenbeschäftigung) anzuwenden. Bei Verstoß gegen § 56 Abs 2 BDG u § 17a Abs 10 PTSG entfällt die Überbrückungsleistung. Gleiches gilt für den Verstoß gegen die Meldepflicht trotz Ermahnung und Nachfristsetzung. [...]XI. Beamt/innen-Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1954/1955Für BeamtInnen der Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 gilt Punkt X. sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Dauer der Karenzierung (= frühest durch Erklärung möglicher Pensionszeitpunkt, allenfalls unter Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Abschläge), maximal 2 Jahre und 6 Monate betragen kann. [...]“

[...]

III. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrags

1. Gem Art 137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.

2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ist jedenfalls dann in einer die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus § 1 JN herleiten lässt (VfSlg 3076/1956). Für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den „bürgerlichen Rechtssachen“ und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gem § 1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl VfSlg Anhang 4 und 7/1956, 3262/1957, 12.049/1989, 16.107/2001, 19.354/2011, 19.974/2015).

3. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl die Beträge, die ungerechtfertigt von seiner Überbrückungsleistung aus der BV abgezogen worden seien, da er in der Vergangenheit erfolglos versucht habe, diese auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

4. Es ist kein bescheidmäßiger Abspruch über die dem Kl zugekommenen Überbrückungsleistungen erfolgt, sondern wurde der Kl lediglich im Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 19.12.2012 unter der Überschrift „Sonstiges“ darüber informiert, dass ihm (von der Österreichischen Post AG) eine monatliche Überbrückungshilfe für die Dauer des Karenzurlaubes angewiesen werde.

5. Der OGH hat in der den Kl betreffenden E vom 24.6.2016, 9 ObA 52/16m, zur Zulässigkeit des Rechtsweges Folgendes ausgeführt:

„Der OGH hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass nicht nur besoldungsrechtliche Ansprüche solche sind, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhen und für die die Durchsetzung auf dem Rechtsweg unzulässig ist (s die Verweise in 9 ObA 151/14t). Maßgeblich ist im Ergebnis daher nicht, dass sich zwei Privatrechtssubjekte gegenüberstehen, sondern das Wesen des erhobenen Anspruchs (instruktiv 9 ObA 137/09a, 138/09y).[...] Im gegenständlichen Fall leitet der Kl den Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) ab, die die Bekl mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der Beklagten abgeschlossen hat. [...] Da er hinsichtlich der auf das Überbrückungsgeld bezogenen Begehren sohin einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung geltend macht, handelt es sich hier um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 72 PBVG iVm § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG.[...] Für die Zulässigkeit des Rechtswegs einer solchen Streitigkeit ist auf die Entscheidung 9 ObA 4/12x zu verweisen (s auch 9 ObA 151/14t). Darin wurde mit Bezug auf die Entscheidung 8 ObA 77/03m ausgeführt, dass das PBVG gemäß seinem § 1 Abs 1 für Arbeitsverhältnisse (aller Art) gilt, daher auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse der Beamten. Durch § 1 PBVG wird der Anwendungsbereich auch für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt, sondern erfasst auch öffentlich-rechtliche Beamtendienstverhältnisse. Der Arbeitnehmerbegriff des PBVG umfasst öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG allein ergibt sich daher infolge der besonderen Konstruktion dieses Gesetzes nicht schon die Zulässigkeit des Rechtswegs.[...] Das ist auch hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Gewährung der Überbrückungsleistung gemäß Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung ausdrücklich als Übergangsmodell für Beamt/innen vorgesehen und damit untrennbar mit der dienstlichen Stellung von Mitarbeiter/innen als Beamt/innen verbunden. Es ist auch kein Raum für eine privatautonome Gestaltung der Überbrückungsleistung durch die Streitteile vorgesehen. Die Überbrückungsleistung kann daher von der Beamtenstellung des Klägers nicht abgekoppelt beurteilt werden. Aus der Bestimmung lässt sich folglich auch keine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten ableiten. Der erforderliche Rechtsschutz der Beamt/innen bei Kürzung des Überbrückungsgeldes ist danach im Verwaltungsweg zu gewährleisten [...].“228

6. Entgegen der Ansicht des OGH ist über den geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der BV nicht im Verwaltungsweg abzusprechen, weil der Anspruch nicht auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem DG beruht und der Kl keine Ansprüche nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 geltend macht. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Kl auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der BV Sozialplan-BV 2011/2012 ab. [...]

6.2. Auch in der Judikatur haben sowohl der OGH als auch der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass durch § 1 PBVG der Anwendungsbereich für die kollektive Rechtsgestaltung durch BV nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt werde, sondern auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasse. Entsprechend § 72 Abs 1 PBVG iVm §§ 97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw Sozialpläne) erfasst sein (vgl OGH 29.3.2004, 8 ObA 77/03m; 27.2.2012, 9 ObA 4/12x; VwSlg 16.891A/2006; VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183).

Der AN-Begriff des PBVG umfasst daher öffentlichrechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Auf Grund der besonderen Konstruktion des PBVG ergibt sich aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG nicht schon die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges. Vielmehr kommt es in Übereinstimmung mit der stRsp des OGH (vgl OGH 11.5.2010, 9 ObA 137/09a, sowie die vorliegende Rechtssache betreffend OGH 24.6.2016, 9 ObA 52/16m) auf das Wesen des erhobenen Anspruches an.

6.3. Konkret leitet der Kl als Beamter seinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Überbrückungsleistung aus Pkt X. iVm Pkt XI. der BV ab. Rechtstechnisch erfolgt die Inanspruchnahme des Überbrückungsmodells bei Beamten durch eine Karenzierung gem § 75 BDG 1979, wobei für Beamte, die nach dem PTSG dienstzugewiesen sind, in § 230b BDG 1979 Sonderbestimmungen für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vorgesehen sind. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von „dienstlichen Aufgaben“ in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus § 43 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 und den §§ 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten; vgl VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001 mwN). In der Zeit einer Karenzierung entfallen die Bezüge gem § 75 BDG 1979. Im vorliegenden Fall hat sich der ausgegliederte Rechtsträger, die Österreichische Post AG, zur Bezahlung der im Sozialplan zugesagten Leistung während der Karenzierung verpflichtet (vgl dazu Zankel, aaO 216). Die dem Kl gekürzte Überbrückungsleistung hat daher ihre ausschließliche Grundlage im Sozialplan der BV.

6.4. Da die BV Sozialplan-BV 2011/2012 – wie bereits der Präambel zu entnehmen ist – sowohl auf privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist – wird in Pkt XI. iVm Pkt X. der BV lediglich an das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis angeknüpft. Bei der Überbrückungsleistung selbst handelt es sich aber um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden Verpflichtung erbrachten Leistung aus einer zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG abgeschlossenen Vereinbarung gem § 72 PBVG iVm §§ 97 Abs 1 Z 4 und 109 ArbVG.

6.5. Gem § 50 Abs 2 ASGG sind Arbeitsrechtssachen auch Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Bestimmungen des PBVG werden als solche gleichartige Regelungen angesehen (vgl Neumayr in

Neumayr/Reissner
[Hrsg], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2 [2011] § 50 ASGG Rz 26). Auch § 51 Abs 1 ASGG definiert als AG und AN iSd BG „alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind“. Die Erwähnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Geldendmachung zivilrechtlicher Ansprüche von und gegen öffentlich-rechtliche Bedienstete (vgl Neumayr, aaO § 51 ASGG Rz 4). In der E vom 29.3.2004, 8 ObA 77/03m, hat der OGH selbst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer im Rahmen einer solchen BV geschlossenen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen (vgl auch VwSlg 16.891A/2006; VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; 5.9.2008, 2005/12/0068).

6.6. Wenngleich eingewendet werden könnte, dass der Kl seinen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge nicht gestellt hätte, wenn ihm von der Österreichischen Post AG kein Ausgleich seines Gehaltes zugesichert worden wäre, ist die Bezahlung des Überbrückungsgeldes aus der BV durch den ausgegliederten Rechtsträger von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund getrennt zu betrachten. Nach der stRsp des VwGH ist der Wesenskern des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Einen derartigen bezugsrechtlichen Anspruch nach dem BDG 1979 oder GehG 1956 oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses hat der Kl jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr beantragte der Kl den Entfall seiner Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes unter gleichzeitiger Ruhestellung seiner Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Auch Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG sind nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche229gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068 mwN); sie sind vielmehr privatrechtlicher Natur.

6.7. Es handelt sich bei dem Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Pkt X. und XI. der BV um „bürgerliche Rechtssachen“ iSd § 1 JN; öffentlich-rechtliche Ansprüche, die vor dem VfGH zu entscheiden wären, können daraus nicht abgeleitet werden (VfSlg 3528/1959, 5608/1967). Daran ändert auch nichts, dass der OGH die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits zurückgewiesen hat (vgl die Möglichkeit der Antragstellung zur Lösung eines Kompetenzkonfliktes gem Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG).

IV. Ergebnis

1. Die Klage ist daher zurückzuweisen. [...]

ANMERKUNG
1.
Ansprüche von BeamtInnen aus einer BV?

Im vorliegenden Erk musste der VfGH die Frage klären, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen eines Beamten aus einer BV besteht. Es ging um einen Bundesbeamten, der bundesgesetzlich der Post AG zur Dienstleistungsverpflichtung zugeteilt worden war. Im Rahmen von deren betriebswirtschaftlichen Optimierungszielen wurden mit BeamtInnen, welche das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hatten, im Rahmen von Sozialplänen Karenzierungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sahen vor, dass die betreffenden BeamtInnen zwar nicht mehr die Aktivbezüge in bisheriger Höhe erhalten würden, wohl aber statt dessen Abschlagszahlungen in Höhe fiktiver Frühpensionen (Pensionierung nach § 14 BDG). Obwohl zunächst vereinbart worden war, dass der betreffende Beamte Nebenbeschäftigungen ausüben können sollte, interessanterweise bei Postpartnern, wurde ihm dies im Nachhinein wiederum untersagt. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit dieser Untersagung begehrte der Beamte im Rahmen der Ausübung seines Remonstrationsrechtes die schriftliche Weisungsausfertigung bzw Wiederholung der erteilten schriftlichen Weisung. Die Wiederholung dieser Weisung, nämlich des Nebenbeschäftigungsverbotes, unterblieb aber. Die rechtliche Konsequenz daraus bestand darin, dass damit die Rechtmäßigkeit der Nebenbeschäftigungsausübung auch weiterhin, nämlich für die Zukunft, außer Zweifel stand.

Es galt nun zu beurteilen, ob einerseits der Abschluss von Sozialplänen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen auch für BeamtInnen erfolgen kann, bejahendenfalls, wie Rechtsansprüche aus derartigen Sozialplänen dann geltend zu machen sind. Die erste Frage wurde in der Literatur (vgl den Überblick über den Meinungsstand bei Kietaibl/Winter/Wolf, Zur Geltung von Betriebsvereinbarungen für Beamte, ecolex 2012, 1002 f) bislang nicht einheitlich beantwortet (dagegen Alvarado-Dupuy, Betriebliche Interessenvertretung in ausgegliederten Einrichtungen, in

Kropf
[Hrsg], Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich [2001] 129; Kühteubl, Ausgliederung [2006] 175 ff; Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 [191]; dafür aber Brodil, [Freie] Betriebsvereinbarung und Betriebsübung für [ausgegliederte] Beamte, DRdA 2008, 175; Marhold, Privatisierungsprobleme im Arbeitsrecht und Sozialrecht, in
Achatz/Isak/Marhold
[Hrsg], Privatisierung im Europarecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht [1999] 61 [80 f];Mazal, Personalbereitstellung und Betriebsverfassung, RdW 1987, 375; Jabornegg, Ausgliederung und Betriebsverfassungsrecht, in
Brodil
[Hrsg], Ausgliederungen [2009] 43 [53 ff]), konnte aber vom VfGH nun dahingehend geklärt werden, dass bei dienstzugeteilten BundesbeamtInnen auch der Abschluss von Betriebsvereinbarungen einschließlich von Sozialplänen infrage kommt. Diese umfassen damit in ihrem Geltungsbereich nicht bloß die privatrechtlichen Bediensteten, sondern auch BeamtInnen, welche „nur“ (bundesgesetzlich) dienstzugewiesen sind. § 1 Abs 1 Z 2 PBVG bestimmt nämlich für AN bei der Post und Telekom Austria AG, dass der I. Teil des ArbVG für „Arbeitsverhältnisse aller Art“ gilt. Der VfGH schließt nun überzeugend aus dieser bewussten Anordnung des Geltungsbereiches ohne Einschränkung auf privatrechtliche Dienstverhältnisse, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich des PBVG von Regelungen in Betriebsvereinbarungen erfasst sein können. Bei sondergesetzlicher Geltungsbereichserstreckung auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse kommen Betriebsvereinbarungen auf dienstzugewiesene BeamtInnen jedenfalls zur Anwendung (Kietaibl/Winter/Wolf, ecolex 2012, 1004; Zankel, Zulässiger Inhalt von Sozialplänen für Beamte in ausgegliederten Betrieben, ASoK 2014, 215 [216]).

2.
Rechtsweg für Beamtenansprüche aus Betriebsvereinbarungen (Sozialplan)

Damit war aber nur der erste Teil der Fragestellung gelöst. Der zweite, noch komplexere Themenbereich bezog sich auf die Frage, in welchem Rechtszug dann nun Ansprüche aus derartigen Betriebsvereinbarungen (Sozialplänen) geltend gemacht werden müssen: Denkbar wäre zum einen der Verwaltungsweg (nahegelegt durch das Beamtenverhältnis, welches ja auch sonst im Übrigen einzig im hoheitlichen Bereich abgewickelt wird, für die privatrechtliche Abwicklung verbleibt ja kein Raum; das Dienstverhältnis wird durch Bescheid begründet und durch Weisungen sowie Bescheid im weiteren auch abgewickelt, sohin erfolgen sämtliche Abwicklungsformen der Dienstbehörde gegenüber den BeamtInnen im hoheitlichen Bereich; selbst Verstöße des DG gegen die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber BeamtInnen führen nicht zu gewöhnlichen, also privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen, welche vor dem Arbeitsgericht als Arbeitsrechtssachen geltend zu machen wären, sondern zu Amtshaftungsansprüchen, welche vor dem zuständigen Amtshaftungsrecht geltend zu machen sind; siehe hierzu Ziehensack, Praxiskommentar AHG § 1 Rz 1402 ff mwN),230zum anderen der Zivilrechtsweg (da es sich um privatrechtliche Ansprüche aus einer BV handelt) oder – wenn weder der eine noch der andere Weg möglich erscheint – die Verfassungsklage nach Art 137 B-VG. Letzterer Weg muss als subsidiäre Geltendmachungsmöglichkeit beschritten werden, wenn sonst absolut kein anderer Weg offen steht, gewissermaßen als Auffangtatbestand (etwa auch für Verzugszinsenforderungen aus – wie sich erst nachher im Zuge einer VwGH- oder VfGH-Beschwerde/Revision zeigt – zu Unrecht bezahlten Verwaltungsstrafen, vgl VfGH 20.6.1994, G 85/93 [keine Aufhebung der Regelung des ASVG betreffend die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; Verzinsung im Wege der Analogie]; dazu Fellner/Breuss, Art 137 B-VG: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Pönalezins- oder Strafzahlungen, RdW 2013, 712 mwN zu bezahlten Verwaltungsstrafen). Dies gilt etwa auch für diverse Beamtenansprüche, für welche weder der Verwaltungs- noch der Zivilrechtsweg zur Verfügung stehen. Siehe hierzu VfGH 24.11.2017, A6/2017 (Innsbrucker Gemeindebeamter, zu Unrecht von Pension abgezogene Postzustellgebühr). Im Beamtenrecht stellt aber Art 137 B-VG bloß eine subsidiäre Rechtsschutzmöglichkeit dar, also eine sogenannte Liquidierungsklage. Bei Strittigkeit des vom Beamten behaupteten vermögensrechtlichen Anspruches geht es nicht mehr bloß um „die Liquidierung gebührender Dienstbezüge“, sondern die Rechtsfrage der Gebührlichkeit dieser Bezüge. Hier muss dann vom Beamten die Erlassung eines Feststellungsbescheides der Dienstbehörde im Verwaltungsweg begehrt und kann nicht auf die Klage nach Art 137 B-VG ausgewichen werden (VfGH 18.9.2014, A1/2014: Klagszurückweisung wegen – alleiniger – Verwaltungswegzuständigkeit).

3.
Rückforderungsbescheide bei Übergenüssen gegen ehemaligen Beamten

Im Fall von Übergenüssen von ehemaligen BeamtInnen gelangte der VfGH zum Ergebnis, dass hier das (ehemalige) Beamtenverhältnis dominiert und deshalb der Verwaltungsweg für die Erlassung von Übergenussrückforderungsbescheiden weiterhin bestehen bleibt, auch wenn der Beamte zwischenzeitlich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden sein sollte, etwa wegen Amtsverlustes wegen strafgerichtlicher Verurteilung. Bei BeamtInnen erfolgt also auch die Übergenussrückforderung im Verwaltungswege, also durch Bescheiderlassung, dies auch im Falle von ehemaligen BeamtInnen. Vgl hierzu instruktiv den Fall des VfGH, in welchem es um den Amtsverlust eines Beamten der Landeshauptstadt Linz ging (VfGH KI-23/97 VfSlg 15.870; das VfGH-Erk wird auch referiert in VwGH 22.11.2000, 2000/12/0213, dem fortgesetzten Verfahren zu 94/12/0111 = Erk des VwGH vom 2.7.1997, welches durch das zit VfGH-Erk aufgehoben wurde; zur Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei BeamtInnen bzw ehemaligen BeamtInnen siehe auch LG Innsbruck als Rekursgericht 28.2.2014, 3 R 9/14s: Aufhebung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck an das LG Innsbruck als ASG, Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges). Dieser wurde wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 3 StGB und des (damals strafbaren) Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (letzterer Straftatbestand besteht freilich heute nicht mehr; § 159 neu StGB regelt nunmehr die „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“) zu einer unbedingten Zeitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Weiters wurde vom Strafgericht mit Beschluss festgestellt, dass auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt. Der Übergenuss entstand für die dennoch ausbezahlten Bezüge für Oktober und November des betreffenden Jahres. Die Hereinbringung wurde zunächst im Zivilrechtsweg versucht, dort aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Sodann kam es zum Hereinbringungsversuch im Verwaltungsrechtswege, welche jedoch in weiterer Folge ebenfalls wegen angenommener Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gescheitert ist. Der VfGH entschied den negativen Kompetenzkonflikt auf Antrag der Landeshauptstadt Linz dahingehend, dass hier auch bei einem ehemaligen Beamten die Rückforderungszuständigkeit im Bescheidwege, also im Verwaltungsrechtsweg, bestehen bleibt.

Sofern die Dienstbehörde irrtümlich doch über ihre Rechtsvertretung mit Mahnklage vorgegangen ist, liegt Unzulässigkeit des Rechtswegs vor, welche in erster Instanz, aber auch noch im Rechtsmittel von den Parteien (releviert würde dies idR praktischerweise wohl nur von der Beklagtenseite, da sich der klagende Rechtsträger wohl „nicht selbst in den Fuß schießen“ wird [wollen]) geltend gemacht sowie anlässlich eines fristgerechten und zulässigen, wenngleich unberechtigten Rechtsmittels auch noch von der Berufungs- oder Revisions(rekurs)- instanz von Amts wegen aufgegriffen werden kann. Zur Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei BeamtInnen bzw ehemaligen BeamtInnen siehe LG Innsbruck als Rekursgericht 28.2.2014, 3 R 9/14s unter Verweis auf VfGH KI-23/97 VfSlg 15.870 und VwGH 22.11.2000, 2000/12/0213; VwGH 2.7.1997, 94/12/0111. Im unzulässigerweise vom Rechtsträger in Anspruch genommenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder LG als Arbeitsund Sozialgericht (bzw ASG Wien) könnte dann entweder darauf spekuliert („gepokert“) werden, dass weder Gegenseite noch Gericht darauf kommen, dass Unzulässigkeit des Rechtswegs besteht und eine rechtskräftige kostenpflichtige Titulierung des Rückforderungsanspruches erreicht wird. Stets müsste aber die dreijährige Verjährungsfrist, welche analog zu § 18a Abs 2 VBG im GehG besteht (siehe dort § 13b Abs 2, welcher eine nahezu wortgleiche Textierung mit § 18a Abs 2 VBG aufweist), für die Erlassung des Rückforderungsbescheides im Auge behalten werden. Es wäre demgegenüber eine taktisch-anwaltliche Meisterleistung, wenn der Vertre-231ter des geklagten Beamten das Verfahren solange verschleppen und die Unzulässigkeit des Rechtsweges erst zu einem so späten Zeitpunkt einwenden könnte, dass die Drei-Jahres-Frist für die Erlassung des Rückforderungsbescheides bereits verstrichen ist. Für die Dienstbehörde wäre dies ein „Lapsus größtmöglichen Ausmaßes“, nämlich die Verpflichtung zur Bezahlung hoch angelaufener Kosten der Gegenseite (für das unzulässigerweise in Anspruch genommene Arbeits- oder allgemeine Gerichtsverfahren) und das zwischenzeitige Verstreichen der Drei-Jahres-Frist für die Erlassung des Rückforderungsbescheides. In der vorliegenden Konstellation resultierte das spiegelverkehrte Ergebnis, nämlich das Offenstehen (nur) des Zivilrechtsweges, für derartige Ansprüche.

4.
Zusammenfassung

Die Begründung des VfGH vermag zu überzeugen. Einzuräumen bleibt, dass sich der Weg für den Kl mühsam gestaltet, seine Ansprüche durchzusetzen. Zum einen muss er den richtigen Rechtsweg, hier also den Zivilrechtsweg, ermitteln (erfolgt durch das vorliegende VfGH-Erk), zum anderen den richtigen Anspruchsgegner, hier also die Post AG und nicht den Bund, selbst wenn dieser als Allein- oder Mitgesellschafter der Aktiengesellschaft fungiert. Aufgrund der unterschiedlichen (juristischen) Person würde bei unrichtiger Wahl der zu klagenden Partei („die falsche Kuh geschlachtet“) die kostenpflichtige Klagabweisung resultieren. Aus advokatorischer Sicht wäre es geradezu der Super-Gau, wenn in der Zwischenzeit auch noch Anspruchsverjährung gegen die (noch) nicht geklagte Aktiengesellschaft eingetreten sein könnte. Bei Zweifeln hilft hier nur das Abverlangen von Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber sämtlichen potentiellen AnspruchsgegnerInnen und für den Fall, dass diese nicht erteilt werden, in der vorsichtsweise erfolgenden Klageführung gegen mehrere mögliche AnspruchsgegnerInnen. Letztere Variante hat aber dann freilich die Konsequenz, dass dann notwendigerweise nur das eine Verfahren gegen den richtigen AG gewonnen wird und die übrigen Verfahren gegen die anderen damit unzutreffend geklagten VertragspartnerInnen kostenpflichtig verloren gehen und Kostenersatzansprüche auslösen mögen, dies eben zulasten des klagenden AN bzw Beamten. Hier zeigen sich die Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung derartiger arbeitsrechtlicher Ansprüche.

Eine weitere Konsequenz, welche sich aus dem vorliegenden Erk ableiten lässt, besteht darin, dass nicht stets auf die Aussagen selbst anderer Höchstgerichte vertraut werden darf, da die Frage der Rechtswegzulässigkeit autoritativ nur durch den Gesetzgeber bzw den VfGH geklärt werden kann. Aussagen anderer Gerichte einschließlich natürlich des OGH und des VwGH werden zwar üblicherweise einen Richtigkeitsindikator abgeben, müssen aber nicht notwendigerweise endgültig von Bestand sein. Das Übergenuss-Erk des VfGH (KI-23/97 VfSlg 15.870) zeigt nämlich deutlich, dass auch der VwGH nicht immer richtig liegen muss, das vorliegende VfGH-Erk wiederum, dass auch die Einschätzung des OGH hinsichtlich der Rechtswegzulässigkeit nicht immer vom VfGH geteilt wird.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall der klagende Beamte zwar zunächst den Kürzeren gezogen hat, da seine Verfassungsklage nach Art 137 B-VG ja kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist, er aber vom VfGH immerhin den Weg vorskizziert bekommen hat, wie er nun seine uU berechtigt bestehenden Ansprüche durchzusetzen vermag, nämlich im Zivilrechtsweg.