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Arbeitszeit: Kürzung durch Weisung unzulässig

GREGORKALTSCHMID
§ 8 Abs 1 und Abs 3 Stmk GVBG; Stmk MusiklehrerG 1991

Die Kl ist bei der bekl Gemeinde seit September 2000 als Instrumentallehrerin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist das Stmk MusiklehrerG (MLG) 1991 und subsidiär das Stmk GemeindevertragsbedienstetenG (GVBG) anzuwenden. Nach dem Dienstvertrag der Kl beträgt das Beschäftigungsausmaß 18 Stunden pro Woche. Außerdem sieht der Vertrag vor, dass das Stundenausmaß jährlich einer Neufestsetzung unterliegt, welche von der Lehrfächerverteilung abhängig sein soll. 2015 wurde der Kl per „Dienstanweisung“ des Bürgermeisters mitgeteilt, dass das Beschäftigungsausmaß im Schuljahr 2015/16 auf 16 Stunden reduziert werde.

Die Kl begehrte mit ihrer Klage die Entlohnungsdifferenz zwischen 16 und 18 Wochenstunden sowie die Feststellung, dass ihr Beschäftigungsausmaß bei 18 Wochenstunden liege.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH gab der Revision der Bekl nicht Folge.

Der OGH hatte sich vor allem mit der Formulierung, „das vereinbarte Stundenausmaß unterliege jährlich – abhängig von der Lehrfächerverteilung – einer Neufestsetzung“ auseinanderzusetzen. Er erachtete sie aus folgenden Gründen als auslegungsbedürftig und nicht dem Standpunkt der Bekl dienend:

Die Formulierung lässt für sich allein nicht erkennen, durch wen und in welcher Form die Neufestsetzung erfolgen soll. Ausgehend vom reinen Wortsinn beginnt die Bandbreite der Möglichkeiten bei einer unverbindlichen Absichtserklärung, sie setzt sich fort bei einer Auslegung, dass jährlich nach Festlegung einer ge-167änderten Lehrfächerverteilung in Verhandlungen über eine einvernehmliche Änderung des Stundenausmaßes zu treten ist, bis zu der von der Bekl vertretenen Auffassung eines einseitigen Änderungsrechts per Weisung.

Im Allgemeinen ist eine Berechtigung zur einseitigen Änderung eines Vertrags durch den wirtschaftlich typischerweise stärkeren Teil eine ungewöhnliche, in der Regel den anderen, schwächeren Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung und speziell dem Arbeitsvertragsrecht fremd. Für die Zulässigkeit einer solchen Regelung bedarf sie entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder eines ausdrücklichen Vorbehalts, dem der DN frei von Willensmängeln zugestimmt hat und der auch seine berechtigten Interessen angemessen wahrt.

Eine gesetzliche Grundlage für die von der Bekl vertretene Auslegung besteht nicht. Das auf das Vertragsverhältnis noch anzuwendende Stmk MLG 1991 räumt dem DG kein Recht ein, ein vereinbartes Teilzeitbeschäftigungsausmaß einseitig zu ändern. Das geltende (hier aber noch nicht anzuwendende) Stmk MLG 2014 sieht die Möglichkeit einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes durch den DG vor, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend ändert. Das Gestaltungsrecht nach dieser Bestimmung weicht aber wesentlich von jenem ab, das die Bekl für sich in Anspruch nimmt. Dem Lehrer, der mit der Änderung nicht einverstanden ist, wird nämlich die Möglichkeit einer privilegierten Selbstkündigung eröffnet. Im Ergebnis wird nichts anderes als die Zulässigkeit einer Änderungskündigung gesetzlich festgeschrieben. Keineswegs kann aber davon gesprochen werden, dass diese Neuregelung den zu Lasten des Vertragslehrers wesentlich weitergehenden Rechtsstandpunkt der Bekl stützt oder dass dieser den aus der Neuregelung erkennbaren Intentionen des Landesgesetzgebers entsprechen würde.

Auch aus den Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Stmk GVBG kann für den Standpunkt der Bekl nichts gewonnen werden. Gem Stmk GVBG ist der Dienstvertrag des Vertragsbediensteten schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat zu seiner Gültigkeit ua die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit zu enthalten. Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel der Entlohnungsgruppe verbunden ist, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten. Eine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist nicht vorgesehen.

Dieses Ergebnis bedeutet entgegen den Revisionsausführungen auch nicht, dass jegliche Änderung des Stundenausmaßes zwischen den Streitteilen unmöglich wäre, sondern dass darüber Einvernehmen erzielt werden muss.