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Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors

RICHARDHALWAX

Der Kl war ab 1.7.2009 Universitätsprofessor an der bekl Universität und Leiter eines Instituts. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Uni-KollV sowie das AngG anzuwenden. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach ununterbrochener Dauer von einem Jahr nur schriftlich unter Angabe eines Grundes gekündigt werden kann. Der Rektor teilte dem Kl am 30.9.2015 mit, dass das Rektorat zur Entscheidung gelangt sei, das Dienstverhältnis zu kündigen. Mit Schreiben vom 30.9.2015, „i.V.“ unterschrieben vom Stellvertreter des Rektors, dem Vizerektor für Lehre, wurde die Kündigung auch schriftlich festgehalten. Kündigungsgrund war das unangemessene und grob herabwürdigende Verhalten des Kl gegenüber den ihm zugewiesenen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern, das als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gewertet wurde, subsidiär auch die unzureichende Forschungsleistung.

Der Kl begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin am 31.12.2015 hinaus aufrecht ist, und zwar ua mit dem Argument, dass der Vizerektor nicht befugt gewesen sei, die Kündigung „i.V.“ auszusprechen.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Nach § 22 Abs 1 Z 5 UG gehört die Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten zu den Befugnissen des Rektorats als Kollegialorgan. Von den Kompetenzen des Rekorats sind jene zu unterscheiden, die der Rektorin bzw dem Rektor als monokratischem Organ alleine zukommen. Nach § 23 Abs 1 Z 9 UG gehört zu diesen Aufgaben auch der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen. § 23 Abs 1 Z 10 UG ermächtigt zur Erteilung von Vollmachten nach § 28 Abs 1 UG.168

Die Befugnis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Löschnigg/Ogriseg/Ruß gehen davon aus, dass die Zuständigkeit dafür beim Rektor liegt (Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität, zfhr 2014, 1 [4]). Die Zuständigkeit zur Beendigung sei aus § 23 Abs 1 Z 5 UG (Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals) abzuleiten. Pfeil (in

Pfeil
[Hrsg], Personalrecht der Universitäten [2010] §§ 22, 23, Rz 7 f) verweist ebenfalls darauf, dass der Rektor oberster Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals ist. Mit dieser Aufgabe verknüpft sei die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Unter „Abschluss“ sei auch deren Beendigung zu subsumieren.

Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in die Kompetenz des Rektors fällt. Die Kompetenz des Rektors zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift auch nicht in die Befugnisse des Rektorats zur Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 22 Abs 1 Z 5 UG) ein. Das dem Rektorat zukommende Recht, eine Person mit einer Leitungsfunktion einer Organisationseinheit zu betrauen, setzt vielmehr das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses, über dessen Abschluss und Beendigung der Rektor zu entscheiden hat, voraus.

Dem Vizerektor für Lehre kommt als Stellvertreter des Rektors die Vertretungsbefugnis für den Rektor auch im Rahmen seiner Befugnisse nach § 23 UG zu. Dass keine Befugnis des Vizerektors zur Unterfertigung einer Kündigung bestand, ist nach dieser Feststellung daher nicht richtig.