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Meldung der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten auch zu eigenem Leistungsbezug der arbeitslosen Ehegattin erforderlich

BIRGITSDOUTZ

Mit dem angefochtenen Erk gab das BVwG der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe statt. Der Überbezug war entstanden, weil der – zuvor ebenfalls als arbeitslos gemeldete – Ehemann der Mitbeteiligten auf Grund einer während ihres Leistungsbezugs erfolgten Beschäftigungsaufnahme ein anrechenbares Einkommen erzielt hatte. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) war in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte die Beschäftigungsaufnahme verschwiegen habe, sodass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 Satz 1 2. Fall AlVG verwirklicht sei.

Das BVwG war in seiner E davon ausgegangen, dass die Rückforderung gem § 25 AlVG mangels Meldeverstoßes und mangels Vorsatzes hinsichtlich der Verschweigung maßgebender Tatsachen nicht berechtigt sei, da die Arbeitslose die Beschäftigung des Ehemannes gemeldet habe. Sie habe beim Telefonat mit dem AMS zwar nur die Sozialversicherungsnummer ihres Ehemannes, nicht aber ihre eigene angegeben, weshalb das Telefonat auch nur im Akt ihres Mannes dokumentiert wurde. Das ändere aber nichts an der erfolgten Meldung und dem mangelnden Vorsatz der Mitbeteiligten bezüglich der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Der Mitbeteiligten sei nicht bewusst gewesen, dass die Eingabe betreffend die Beschäftigungsaufnahme, die sie (zusätzlich zum Telefongespräch) über das eAMS-Konto ihres Mannes (in dessen Namen) eingebracht habe, auf Seiten des AMS nicht ihr zugeordnet werden könne und daher nicht als ihr zuzurechnende Meldung betrachtet werde.

Das AMS brachte dagegen Revision beim VwGH ein. Nach der Rsp des VwGH liege ein Verschweigen maßgebender Tatsachen iS einer Meldepflichtverletzung auch vor, wenn die Ehegattin eines im Leistungsbezug stehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit melde, denn der Arbeitslose hat diese Tatsache selbst – in Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug – anzuzeigen. Die Ehefrau habe die Beschäftigungsaufnahme aber nicht „zu ihrem Leistungsbezug“ gemeldet.

Der VwGH gab der Revision statt und hob das angefochtene Erk mit der Begründung auf, dass

eine Meldung nur dann dem § 50 AlVG entspricht, wenn sie vom Meldepflichtigen selbst stammt bzw dies aus der Meldung ersichtlich ist. Das findet seinen Grund darin, dass das AMS aufgrund des massenhaften Auftretens gleichartiger Verwaltungssachen nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen. Die Meldung soll dem betreffenden Verwaltungsakt angeschlossen und zum Gegenstand der weiteren Bearbeitung durch den zuständigen Referenten gemacht werden. Ob es aufgrund der Organisation des AMS möglich wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Meldepflichtigen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung seiner Leistungen führen könnte, ist nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht iSd Verschweigung maßgebender Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht.

Im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des BVwG telefonisch zwar selbst die Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes bekannt gegeben; das allein ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Meldung vor dem Hintergrund des genannten Zwecks des § 50 AlVG, einen jederzeitigen Überblick des AMS über den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen, eindeutig entnommen werden können, dass sie (auch) in Bezug auf den Leistungsanspruch des Meldepflichtigen selbst erfolgt. Diesem Erfordernis wird jedenfalls durch die Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer entsprochen; gleichwertig wäre etwa die ausdrückliche Erklärung, dass die Mitteilung der Erfüllung der Meldepflicht dient. Die telefonische Mitteilung der Arbeitslosen enthielt keine derartigen Angaben, vielmehr erfolgte diese ohne Bezugnahme auf den Leistungsanspruch zu dem Zweck, sich über den Anspruch ihres Ehemannes auf eine Entfernungszulage zu informieren, sodass das AMS keinen Anlass hatte, den Datensatz der Mitbeteiligten aufzurufen bzw den Gesprächsinhalt auch im Akt der Mitbeteiligten zu vermerken. Es handelt sich daher um keine ausreichende Meldung iSd § 50 AlVG. Das AMS hat daher zu Recht den Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach § 25 Abs 1 AlVG als erfüllt angesehen.