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§ 44 AlVG regelt lediglich die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice – Bei Fehlen eines Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltsortes lässt sich darauf aber nicht die Einstellung der Leistung stützen

REGINAZECHNER

Ein Arbeitsloser wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) mehrmals erfolglos per Schreiben an sein eAMS-Konto aufgefordert, einen aktuellen Meldezettel zu übermitteln, nachdem er bei einer persönlichen Vorsprache darüber informiert worden war, dass er keine Meldeadresse im Zentralmelderegister habe. Der Arbeitslose übermittelte daraufhin einen Meldezettel mit seiner aktuellen Wohnadresse. Nachdem er zu der von der Behörde vorgeschriebenen, persönlichen Vorsprache am 14.6.2017 nicht erschien und sich erst am 19.6.2017 wiedermeldete, stellte das AMS bescheidmäßig fest, dass ihm im Zeitraum 14.6. bis 18.6.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Aufgrund der Beschwerde des Arbeitslosen erließ das AMS am 5.7.2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde jedoch mit dem Vermerk „XXXX besteht nicht“ am 19.7.2017 von der Post an die Behörde retourniert. Am 3.8.2017 gab der Leistungsbezieher über das eAMS-Konto eine neue Adresse bekannt. Bei Vororterhebung der Behörde am 7. und 8.8.2017 stellte diese fest, dass die erste bekanntgegebene Adresse nicht existierte und der Arbeitslose an der zweiten nicht aufhältig und dem Eigentümer der Wohnung unbekannt war.

Mit Bescheid vom 1.9.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe gem § 24 Abs 1 iVm § 38 AlVG mit der Begründung eingestellt, dass die erste Wohnadresse nicht existiere und der Arbeitslose an der zweiten Adresse unbekannt sei. Da ein gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Prüfung der Zuständigkeit des AMS erforderlich sei und er diesen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben habe, sei die Leistung einzustellen. In seiner Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass die Begründung des AMS nicht der Wahrheit entsprechen würde und warf diesem vor, dass ihm durch die Erhebungen bereits grobe persönliche Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerde wurde ohne Vorentscheidung dem BVwG vorgelegt.

Das BVwG hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung ei-173nes neuen Bescheides zurück an das AMS. In seinem Erk stellt das BVwG zunächst fest, dass das AMS dem Arbeitslosen zwischen 20.4. und 1.9.2017 fünfmal schriftlich und darüber hinaus mündlich aufgetragen hat, seine aktuelle Meldeadresse bzw seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Auch dem BVwG war es bis zuletzt nicht möglich, den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen. Laut einschlägiger Rsp des VwGH, lässt sich aus § 44 Abs 1 Z 2 AlVG jedoch nicht ableiten, dass das Fehlen eines Wohnsitzes und/oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu einer Einstellung der Leistung führt (VwGH 29.1.2014, 2012/08/0282). Da sich das AMS im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 44 Abs 1 Z 2 AlVG stützt, dabei aber nicht begründet, inwiefern diese Bestimmung bzw das Fehlen eines Wohnsitzes (und gegebenenfalls des gewöhnlichen Aufenthaltsortes) eine Einstellung des Leistungsbezuges ermöglichen soll, ist der Bescheid aufzuheben und an das AMS zurückzuweisen.

Das BVwG sieht es jedoch als durchaus denkbar an, dass der Arbeitslose insb mangels Erreichbarkeit zwingende Voraussetzungen iSd § 7 Abs 2 und 3 AlVG nicht erfüllt. Dazu hat das AMS im angefochtenen Bescheid aber keine Feststellungen getroffen.