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Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG keine Beitragsmonate iSd § 255 Abs 7 ASVG

FRANJOMARKOVIC

Der 1978 geborene Kl ist geringfügig beschäftigt und nach § 19a ASVG selbstversichert. Er hat 15 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 115 Beitragsmonate aufgrund der Selbstversicherung erworben. Anerkannt ist das Vorliegen der originären Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung. Zu klären war die Frage, ob die 115 Beitragsmonate der Selbstversicherung Beitragsmonaten der Pflichtversicherung gleichzuhalten sind und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 7 ASVG zählen. Von den Vorinstanzen wurde diese Frage verneint. Die Berufung des Kl wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

In der stRsp ist bereits klargestellt, dass Personen, die nach dem 1.1.1955 geboren sind, keine Ersatzzeiten mehr erwerben können und systematisch zwischen Zeiten, die aufgrund einer durch Erwerbstätigkeit erworbenen Pflichtver-177sicherung in der PV, Zeiten einer Teilversicherung in der PV sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der PV zu unterscheiden ist.

In § 255 Abs 7 ASVG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme betreffend das Vorliegen der geminderten Arbeitsfähigkeit geschaffen: Versicherte gelten als invalid, obwohl die Invalidität bereits ins Erwerbsleben eingebracht wurde. Allerdings verlangt der klare Gesetzeswortlaut auch das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit; Beitragszeiten der Selbstversicherung fallen nach Auffassung des OGH nicht darunter. Ein geringfügig Beschäftigter, der nach § 19a ASVG freiwillig versichert ist, übt zwar tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aus, ist aber nicht pflichtversichert. Mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsmonate sollten jedoch Personen erfasst werden, die einen Arbeitsverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen und höhere Sozialversicherungsbeiträge als in der freiwilligen Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter vorgesehen entrichten, mag auch diese Differenz in einzelnen Fällen nicht sehr hoch ausfallen. Aufgrund der bewussten Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Beitragszeiten aus Pflichtversicherung, Teilversicherung und freiwilliger Versicherung im Bereich der PV sind Beitragszeiten aus einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 19a ASVG für die in § 255 Abs 7 ASVG geforderte Wartezeit von 120 Beitragsmonaten nicht zu berücksichtigen.