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Verfassungsrechtliche Bedenken im Rahmen eines Gesetzesprüfungsantrags müssen präzise dargelegt werden

FLORIANBURGER

Der 1950 geborene Kl bezog seit 1.2.1986 Invaliditätspension. Er begehrte zum Stichtag 1.4.2017 die Umwandlung in eine Alterspension. Mit Urteil vom 11.9.2017 erkannte das LG Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht zu Recht, dass die Klage auf Zuerkennung einer Alterspension abgewiesen werde, weil zum Stichtag eine (selbstständige) Erwerbstätigkeit (als Trafikant) ausgeübt worden sei, die eine Pflichtversicherung in der PV begründet habe und dies gem § 253 Abs 1 ASVG in der am 30.6.1993 geltenden Fassung (BGBl 1991/157) ein Anfallshindernis darstelle, sofern es sich um jene selbstständige Tätigkeit handle, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt wurde (Z 2 lit b leg cit). Gegen dieses Urteil erhob der Kl Berufung und brachte zeitgleich einen Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG an den VfGH ein, der VfGH möge „die Wortfolge des § 253 Abs 1 ASVG idF BGBl 1991/157 wie folgt ‚wenn der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist‘ als verfassungswidrig aufheben“. Der Antragsteller berief sich in diesem Zusammenhang auf die E des VfGHG 18/90 vom 2.10.1991, in der dieser bereits ausgesprochen haben, dass die in § 253 Abs 1 ASVG normierte „Stichtagsregelung“ in der Vorgängerfassung des BGBl 1986/111 verfassungswidrig sei. Der VfGH wies den Antrag als unzulässig zurück. Zwar sei der Antrag im Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels in einem Verfahren vor einem155ordentlichen Gericht berechtigt eingebracht worden und die bekämpfte Bestimmung auch anzuwenden gewesen und somit präjudiziell, dennoch müsse gem § 62 Abs 1 VfGG das Begehren des Antrags so gestellt sein, dass das bekämpfte Gesetz gänzlich oder in Teilen aufgehoben werde und die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit im Einzelnen dargelegt werden.

Diese Darlegung habe nach stRsp präzise und in überprüfbarer Weise und mit „hinreichender Deutlichkeit“ hinsichtlich der Widersprüchlichkeit der bekämpften Gesetzesstelle in Bezug auf die Verfassung zu erfolgen und letzteres auch explizit auszuführen. Der Antragsteller habe es jedoch unterlassen darzutun, mit welcher Verfassungsnorm die bekämpfte ASVG-Bestimmung im Widerspruch stehen solle. Der Antragsteller zitiere zwar „über weite Teile“ die oben erwähnte E des VfGH, ohne jedoch eigene Bedenken abzuleiten. Diese fehlende Präzisierung führte zur Zurückweisung.