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Wertminderung eines KFZ: Keine Insolvenzsicherung für Schadenersatzanspruch

MARGITMADER

Der Kl traf mit einem befreundeten Unternehmer in Tschechien die Vereinbarung, ein Kombifahrzeug auf Kredit zu kaufen und es dort im eigenen Namen anzumelden. Danach überließ er das Fahrzeug dem Unternehmen zur betrieblichen Nutzung in Österreich. Der Unternehmer übernahm im Gegenzug die Zahlung der laufenden Kreditraten und der Betriebskosten. Weiters versprach er dem Kl, ihn als AN einzustellen und ihm das Fahrzeug nach der in Kürze bevorstehenden Pensionierung privat zu überlassen. Der Kl wurde erst sieben Monate später im Betrieb des Freundes eingestellt. Nach einiger Zeit wurde ein Konkursverfahren über das Unternehmen eröffnet. Der Kl behielt das Fahrzeug. Da das auf Wunsch des AG angekaufte und für dessen Zwecke eingesetzte Fahrzeug durch die Abnützung eine merkantile Wertminderung erlitten hatte, machte der Kl gegenüber dem Insolvenz- Entgelt-Fonds einen Schadenersatzanspruch geltend. Dieser Anspruch wurde von der IEF-Service GmbH abgewiesen. Die dagegen erhobene Klage blieb in allen drei gerichtlichen Instanzen erfolglos.

Nach der ständigen Judikatur des OGH besteht der Zweck des IESG in der Sicherung von Entgelt- sowie sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von AN im Falle der Insolvenz ihres AG. Versichertes Risiko ist demnach die von den AN typischerweise nicht selbst abwendbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung ihres eigenen so-159wie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Es muss sich somit um gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 2 IESG handeln.

Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG sind in der Insolvenz des AG nur dann gesichert, wenn sie in einem Sachzusammenhang mit den typischen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Zusammenhang wurde in der höchstgerichtlichen Rsp etwa für die Kosten eines Büros, das der AN dem AG zur Verfügung gestellt hatte, verneint (vgl OGH8 ObS 77/01hARD 5239/11/2001), ebenso für die Rückzahlung eines vom AN dem AG gewährten Darlehens (vgl OGH9 ObS 4/91ARD 4304/6/91) sowie für den Vertrauensschaden aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen (vgl OGH9 ObS 22/91ARD 4394/17/92).

Die Vereinbarung des Kl mit dem späteren Schuldner über die Überlassung seines Pkw gegen Ersatz der laufenden Kredit- und Betriebskosten wurde außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (mehr als sieben Monate vor seinem Beginn) geschlossen. Die Vorinstanzen haben daher einen ausreichenden Zusammenhang des vom Kl geltend gemachten Anspruchs, der aus einer privaten Quasi-Kreditgewährung an den späteren AG resultiert, mit dem Arbeitsverhältnis verneint.

Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht des OGH nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht unvertretbar.