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Rückkehrrecht nach der Karenz – keine konkludente Beschränkung des Tätigkeitsbereichs durch längere Nichtausübung des vereinbarten Versetzungsrechts

GREGORKALTSCHMID

Die Kl begann 2008 bei der Bekl „vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten: Verkäuferin“. Nach dem Dienstvertrag blieb es dem DG vorbehalten, ihr eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und sie auch in anderen Betriebsstätten einzusetzen. Ab 2012 war die Kl für den Einkauf im Onlineshop zuständig. Nach ihrer Karenz nahm die Kl Elternteilzeit in Anspruch. Sie erhielt von der Bekl die Dienstzuteilung, wieder als Verkäuferin ihren Dienst zu verrichten.

Die Kl begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, dieser Versetzungsanweisung Folge zu leisten.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab, weil die angeordnete Tätigkeit dem vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt entspreche. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gem § 502 Abs 1 ZPO zurück, und führte aus:

Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen. Der DG ist nach dem Mutterschutzgesetz daher verpflichtet, die DN nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. An einem vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des DG ändert sich dadurch nichts. Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist diesbezüglich nur entscheidend, ob die Anordnung (Weisung) des DG über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des/der DN durch den Inhalt des Arbeitsvertrags gedeckt ist oder sich aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Der/die DN ist nur insoweit verpflichtet, einer „Versetzungsanweisung“ Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den arbeitsvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt.

Davon zu trennen ist die Frage, ob mit der Verwendung eines/einer DN in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit eine (konkludente) Änderung des Dienstvertrags durch Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung einhergeht. Aus der bloßen Tatsache der längeren Verwendung des AN an einem bestimmten Arbeitsplatz kann aber für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der auf diese Weise als vereinbart anzusehende Aufgabenkreis des AN auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt habe. Ob die angeordnete Änderung des Tätigkeitsbereichs durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist daher im Wege der Vertrags-233auslegung zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die der Kl nach ihrer Rückkehr aus der Karenz zugewiesene Verkaufstätigkeit in einer Filiale innerhalb der von ihr vertraglich geschuldeten und auch jahrelang erbrachten Leistung lag, ist daher nach den Umständen des Falls vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.