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Mängel am Fahrzeug – kein Nachsichtsgrund für Leistungssperre nach Auflösung in der Probezeit

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid vom 4.5.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 3.2. bis 2.3.2017 kein Arbeitslosengeld erhält, da er sein Dienstverhältnis bei der Firma H während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Es wurde allerdings eine teilweise Nachsicht ab 17.2.2017 erteilt, da der Beschwerdeführer ab 21.3.2017 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass beim Sattelaufleger, mit dem der Beschwerdeführer hätte fahren sollen, das § 57-Gutachten seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen sei. Außerdem hätte beim LKW die Kontrollleuchte der Bremse aufgeleuchtet, was auf ein schadhaftes Verbindungskabel, aber auch auf einen groben Mangel am Fahrzeug hinweisen könne. Da er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen als LKW-Fahrer für die Mängel am Fahrzeug hafte, habe er entschieden, die Fahrt nicht anzutreten.

Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Für die Beurteilung von Nachsichtsgründen iSd § 11 erster Satz AlVG nF sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten in Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund iSd Arbeitsvertragsrechts (etwa iSd § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigten (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0096).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis freiwillig gelöst. Er hat die Fahrt aufgrund der Mängel am Fahrzeug nach Ansicht des BVwG auch zu Recht nicht angetreten. Es wäre laut BVwG jedoch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den DG über die Mängel am Fahrzeug zu informieren, damit dieser die Mängel behebt oder ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellt. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der DG vom Beschwerdeführer verlangt hätte, gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen, sodass kein Grund vorlag, das Dienstverhältnis umgehend zu beenden.