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Pflegekostenzuschuss – keine Differenzierung nach subjektiver Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Versicherten

FRANJOMARKOVIC

Die Bekl lehnte den Antrag des Kl auf Gewährung eines über den Pflegekostenzuschuss für stationäre Behandlungen im Ausland hinausgehenden Kostenersatzes für seinen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Thailand ab. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl, die Bekl zum Ersatz der Gesamtkosten zu verpflichten. Begründet wurde das Begehren damit, dass eine Wartezeit von drei bis sechs Monaten für eine dringliche und sofortige stationäre Aufnahme wegen psychischer Beeinträchtigungen als unzumutbar empfunden wurde. Außerdem sei der Kl infolge seiner psychischen Behinderung nicht entsprechend diskretions- und dispositionsfähig gewesen, um inländische Behandlungsalternativen zu erkennen und/oder danach zu handeln.

Im weiteren Verfahren wurde festgestellt, dass in Österreich ausreichend Einrichtungen für die stationäre psychiatrische Behandlung zur Verfügung gestanden hätten; eine Wartezeit von drei bis sechs Monaten hätte nicht zu nachteiligen Folgen für die Gesundheit des Kl oder für den zu erwartenden Behandlungserfolg geführt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und bestätigte die Rechtsansicht der Unterinstanzen, wonach der den Pflegekostenzuschuss regelnde § 150 ASVG nicht nach der subjektiven Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Versicherten oder nach seinen subjektiven Beweggründen für die Inanspruchnahme einer nichtvertraglichen Krankenanstalt differenziert, sondern rein auf objektive Kriterien (Anstaltsbedürftigkeit sowie mangelnde Sachleistungsbereitstellung oder Unterbringung ohne Einweisung durch den Versicherungsträger) abstellt.

Den Einwand, § 150 ASVG sei im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zur Beseitigung von Diskriminierungen verfassungs- und völkerrechtskonform dahin auszulegen, dass bei behinderten Personen wie dem Kl von Einschränkungen des Kostenersatzes abzusehen sei, ließ der OGH nicht gelten. Der Nationalrat hat anlässlich der Ratifikation beschlossen, dass die UN-Behindertenrechtskonvention durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Staatsverträge, die durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, haben (zunächst) keine innerstaatlichen Rechtswirkungen; sie sind nicht unmittelbar anwendbar, begründen keine subjektiven Rechte und sind auch nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Rechtsakts. Sie können daher auch nicht Prüfungsmaßstab für die Beurteilung etwa der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sein. Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der UN-Behindertenrechtskonvention sei eine Auslegung des § 150 ASVG dahin, dass für den Kl eine Kostenerstattung im Ausmaß des vollen Ersatzes besteht, nicht ableitbar, stellt daher jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar.