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Kein Anspruch auf Abfindung einer Witwenpension, wenn Versicherungsmonate von anderem Staat übernommen werden

FLORIANJ.BURGER
§ 269 ASVG; § 8a SV-EG; Abk SozSi-Serbien

Die Kl bezieht seit 15.3.2001 eine serbische Alterspension, einen Antrag auf serbische Witwenpension hat sie beim dortigen Träger nicht gestellt, sondern bloß einen Antrag auf österreichische Witwenpension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die PVA lehnte die Zuerkennung einer Witwenpension ab, weil der Verstorbene nicht zwölf Versicherungsmonate erworben habe. Die 2014 beantragte Abfindung wurde nicht rechtsförmig durch die Bekl erledigt, sodass die Kl eine Säumnisklage einbrachte. Dort brachte sie vor, dass sie in Serbien infolge höherer Eigenpension keinen Anspruch auf Witwenpension habe. Der serbische Träger habe bei der Bemessung der Invaliditätspension des Verstorbenen die österreichischen Zeiten (acht Versicherungsmonate) nicht berücksichtigt. Die Bekl brachte vor, dass die österreichischen Versicherungszeiten in die serbische Leistungsbemessung eingeflossen seien und deshalb gem § 8a Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) kein Anspruch auf Abfindung bestehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die österreichischen Versicherungszeiten in die serbische Leistungsbemessung eingeflossen seien. Das Berufsgericht hob die Entscheidung auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück und lies Rekurs an den OGH zur Klärung der Frage zu, wann iSd § 8a SV-EG von der Übernahme österreichischer Versicherungszeiten in die Versicherungslast eines fremden Staats auszugehen ist.

Der OGH führte hierzu Folgendes aus: Anspruch auf Abfindung einer Witwenpension besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt. Im Abkommen über soziale Sicherheit mit Serbien (Art 20) wird zur „Vermeidung von Zwergenleistungen“ jedoch bestimmt, dass, wenn weniger als zwölf Versicherungsmonate vorliegen, keine Leistung gebührt. Das gilt auch für die Abfindung einer Witwenpension gem § 269 Abs 1 Z 1 ASVG, da es sich dabei um eine „Leistung“ iSd Abkommens handelt. Der OGH hatte zuvor in einem vergleichbaren Sachverhalt in 10 ObS 150/08v vom 25.11.2008 den Anspruch auf Abfindung bejaht. Der Gesetzgeber reagierte jedoch darauf durch Schaffung des § 8a SV-EG, indem er den Anspruch auf Abfindung ausdrücklich ausschloss, wenn die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung (EG) Nr 883/2004 für die Pensionsberechnung nach dessen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ergibt sich: Eine Abfindung gem § 269 ASVG ist dann nicht zu zahlen, wenn der andere Vertragsstaat nach einem Abkommen über die soziale Sicherheit „unterjährige“ österreichische Versicherungszeiten zu übernehmen und bei der Beurteilung von ihm allenfalls zu erbringenden Leistungen (grundsätzlich) zu berücksichtigen hat.

Gem Art 20 Abs 2 Abk SozSi-Serbien hat Serbien als Vertragspartnerstaat die vom verstorbenen Gatten der Kl in Österreich erworbenen Versicherungszeiten (grundsätzlich) zu übernehmen. Schon daher besteht der von der Kl begehrte Anspruch gem § 269 ASVG nicht zu Recht.