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Keine betragsmäßige Anrechnung bereits abgefertigter Zeiten auf neuen Abfertigungsanspruch

MANFREDTINHOF

Ein AN erhielt für ein von 15.3.1976 bis 20.6.1991 dauerndes Arbeitsverhältnis, welches durch seinen berechtigten Austritt infolge Konkurses des AG endete, vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsentgelten. Am 26.6.1991 trat er wieder in ein Dienstverhältnis mit derselben Gesellschaft ein. Vom 28.7. bis 12.8.1991 war er aufgrund eines Betriebsurlaubes von der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Am 30.6.2016 endete schließlich das zweite Arbeitsverhältnis des AN infolge Pensionierung. Die Bekl zahlte ihm eine Abfertigung von sechs Monatsentgelten aus.

Der AN klagte weitere sechs Monatsentgelte an Abfertigung ein. Die Bekl hingegen stand auf dem216 Standpunkt, dass die Abfertigung auf Basis der Gesamtdienstzeit (seit 1976) unter betragsmäßiger Anrechnung der Zwischenabfertigung zu ermitteln sei, woraus sich eine Abfertigung von zwölf Monatsentgelten abzüglich der dem AN bereits im Jahr 1991 geleisteten sechs Monatsentgelte ergebe. Diese Differenz habe sie ohnehin gezahlt. Die Gerichte gaben dem AN in allen drei Instanzen Recht.

Dass die Abmeldung des AN von der Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 28.7. bis 12.8.1991 das zweite Dienstverhältnis in abfertigungsrechtlicher Hinsicht nicht unterbrochen hat, ist hier schon aufgrund der Kürze dieses Zeitraums und der sachlichen Zusammengehörigkeit der davor und danach liegenden Zeiten nicht weiter zweifelhaft.

Wurde ein neuer Dienstvertrag geschlossen, kann auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch bereits zwölf Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen. (Dies wurde vom OGH bereits zu 8 ObS 24/04v vom 28.4.2005 ausgesprochen, Anm des Bearbeiters.) Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. Dies lässt sich aus einer analogen Anwendung der entsprechenden Übergangs- und Schlussbestimmung des Art VII Abs 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) ableiten, welche vorsieht, dass ansonsten zu berücksichtigende Dienstzeiten iSd § 23 Abs 1 dritter Satz AngG für die Abfertigung dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten hat.