PriewasserKollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen
Verlag des ÖGB, Wien 2017, 216 Seiten, kartoniert, € 29,90
PriewasserKollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen
Die vorliegende, von Robert Priewasser (Kammer der Arbeiter und Angestellten Salzburg) verfasste Kommentierung zum KollV für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen setzt sich zum Ziel, den RechtsanwenderInnen die wesentlichsten Bestimmungen des KollV zu erläutern. Schwerpunkt der inhaltlichen Auseinandersetzung bilden Fragestellungen zu arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sowie zum Entlohnungssystem. Die im ÖGB-Verlag erschienene Reihe der kommentierten Kollektivverträge fortsetzend, gliedert sich das Werk in üblicher Form in zwei Teile: Zu Beginn findet sich der gesamte KollV, daran anschließend die einzelnen Bestimmungen mit erläuternden Ausführungen.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Kommentierung in einer für juristische LaiInnen leicht nachvollziehbaren Art aufgebaut wurde. So ermöglicht etwa die tabellarische Zusammenstellung der Arbeitszeiten den LeserInnen, den zunächst sehr kompliziert erscheinenden Gehalt der einzelnen Regelungen auf einen Blick erfassen zu können. Immer wiederkehrende Beispiele, die zweifelsohne durch ihre praktisch anschauliche Darstellung zu einem besseren Verständnis beitragen, runden das Werk in anwenderfreundlicher Weise ab. Hingewiesen sei der/die LeserIn aus aktueller Sicht allerdings darauf, dass aufgrund der Neuregelung des § 9 Abs 5 Satz 2 BAG (BGBl I 2017/154), welche am 1.1.2018 in Kraft getreten ist, die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), mittlerweile zur Gänze von den Lehrberechtigten zu tragen sind. Demnach findet § 20 des vorliegenden KollV, der einen Anspruch auf Ersatz lediglich in der Höhe von 60 % vorsieht, seit 1.1.2018 keine Anwendung mehr. Insgesamt wird der Kommentar den Erwartungen jedenfalls gerecht und ist insb für die in der Branche tätigen Personalabteilungen, Betriebsratsmitglieder sowie AN besonders empfehlenswert.269