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Entlassung wegen Herabsetzung des Vorgesetzten durch Mobbingvorwurf in E-Mail

KLAUSBACHHOFER
§ 45 Abs 2 Z 2 VBO Wien

Die Kl, deren Dienstverhältnis der Wiener VBO unterlag, unterstellte in einem von ihr veranlassten E-Mail an das Bürgermeisterbüro ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, seine Mitarbeiter zu mobben, willkürlich zu behandeln und Dienstbeschreibungen „wie es ihm gefällt“ anzufertigen. Daraufhin wurde sie entlassen. Unmittelbar davor liegende Auseinandersatzungen hatte es nicht gegeben. Sie war auch bereits wegen anderer Vorfälle ermahnt worden, sich gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden höflich und ihrer Vertrauensstellung entsprechend zu verhalten.

Die Kl bekämpfte die ausgesprochene Entlassung mit Entlassungsanfechtungsklage. Das Erst- wie auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Frage einer etwaigen Entschuldbarkeit des Verhaltens der Kl wurde anhand der getroffenen Feststellungen verneint. Die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Z 2 VBO Wien (Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, erheblicher Ehrverletzung gegenüber Vorgesetzten) wurde bejaht.

Die an den OGH gerichtete außerordentliche Revision wurde von diesem zurückgewiesen, da für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Kl nach § 45 Abs 2 Z 2 VBO Wien sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und diesen Fragen daher keine erhebliche Bedeutung zukommt. Der OGH führte aber auch aus, dass die revisionswerbende Kl nicht darzulegen vermochte, dass sie – wie von ihr behauptet – in Wahrung ihrer berechtigten Interessen gehandelt hätte und worin diese berechtigten Interessen an der Herabsetzung des Vorgesetzten überhaupt konkret gelegen wären.362