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Kein Anspruch auf Fortbezug von Bildungsteilzeitgeld nach Arbeitgeberwechsel bei gleichbleibender (reduzierter) Arbeitszeit

REGINAZECHNER

Eine AN war vom 3.9.2012 bis 15.7.2016 als Buchhalterin beschäftigt. Für den Zeitraum 1.10.2015 bis 30.9.2016 vereinbarte sie mit ihrem AG eine Bildungsteilzeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit wurde ab 1.10.2015 von 40 auf 20 Stunden reduziert. Mit der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses am 15.7.2017 endete auch der Bildungsteilzeitgeldbezug. Nach kurzem Arbeitslosengeldbezug nahm die AN am 3.10.2015 ein Dienstverhältnis bei einem neuen AG auf. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 20 Stunden pro Woche. Am 3.4.2017 beantragte sie zum zweiten Mal Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 10.4.2017 bis 9.4.2018, welches vom Arbeitsmarktservice (AMS) auch zuerkannt wurde. Die AN war im gegenständlichen Zeitraum nach wie vor 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Am 1.4.2018 wurde das Bildungsteilzeitgeld vom AMS vorzeitig eingestellt. Am 12.4.2018 beantragte die AN abermals Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 12.4. bis 30.6.2018. Die wöchentliche Arbeitszeit im gegenständlichen Zeitraum sollte weiterhin 20 Stunden betragen.

Mit Bescheid vom 2.5.2018 hat das AMS den dritten Antrag auf Bildungsteilzeitgeld gem § 26a Abs 1 AlVG iVm § 11a Abs 1 AVRAG abgewiesen. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass die AN eine Vereinbarung vorgelegt habe, die eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden auswies. Aus dem Dienstvertrag habe sich jedoch ergeben, dass die AN bei ihrem aktuellen AG von Beginn an nur 20 Stunden pro Woche gearbeitet und daher keine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart habe. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld würden daher gem § 26a Abs 1 AlVG nicht vorliegen.

In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie anlässlich der ersten Bildungsteilzeit ihre Arbeitszeit reduziert habe. Ein Fortbezug des Bildungsteilzeitgeldes sei möglich, da sie noch nicht den maximalen Anspruch verbraucht habe. Die Beschwerdeführerin ging im Vorlageantrag gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung unter Berufung auf eine entsprechende Durchführungsweisung des BMASK davon aus, dass bei Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit in Teilen immer die in den letzten sechs Monaten vor dem ersten Bildungsteilzeitgeld liegende individuelle Arbeitszeit die Bemessungsgrundlage für das Bildungsteilzeitgeld darstelle.

Das BVwG bestätigte die Beschwerdevorentscheidung des AMS und wies die Beschwerde ab. Gem § 26a Abs 4 AlVG endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Mit der einvernehmlichen Lösung des vorangehenden Dienstverhältnisses endete daher auch der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld per 15.7.2016. Gem § 26a Abs 1 Z 3 AlVG muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ununterbrochen sechs Monate lang gleich hoch gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem aktuellen AG jedoch keine Herabsetzung der Arbeitszeit vereinbart, es mangelt daher an einer zwingenden Voraussetzung für die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld. Das BVwG teilt die Ansicht des AMS zu dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Durchführungserlass des BMASK vom 22.11.2013, dass dieser nicht dahingehend auszulegen ist, dass es genügt, vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld eine Herabsetzung der normalen Wochenarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden zu vereinbaren, wenn die Antragstellerin es in weiterer Folge nach einem DG-Wechsel und weiteren Anträgen auf Bildungsteilzeitgeld unterlässt, beim neuen AG die dort geltende normale Wochenarbeitszeit in Übereinstimmung mit dem neuen AG herabzusetzen. Es wäre daher auch der zweite Antrag auf Bildungsteilzeitgeld abzuweisen gewesen.370