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Landtagsklub betreibt kein Unternehmen iSd § 53b ASVG

FLORIANJ.BURGER

Mittels Bescheiden vom 20.7. und 21.7.2017 lehnte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur Entgeltfortzahlung nach § 53b ASVG ab. Die Kl (Landtagsfraktion bzw -klub einer politischen Partei) sei zwar DG, führe jedoch kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, wurde zur Begründung ausgeführt.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren im verbundenen Verfahren ab. In § 53b ASVG sei nach höchstgerichtlicher Judikatur ein eigenständiger Unternehmensbegriff angelegt, den die Kl nicht erfülle. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab dem Klagebegehren dem Grunde nach statt. Die DG-Eigenschaft der Kl sei nicht strittig. Sie sei eine juristische Person, die in der Gesetzgebung mitwirke. Dafür seien Strukturen, wie Mitarbeiter, Büros, etc Voraussetzung; die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Instanz wieder her. Die DG-Eigenschaft der Kl besteht unstrittig. Zuschüsse gem § 53b Abs 2 Z 1 ASVG gebühren jedoch nur DG, „…die in ihrem Unternehmen … nicht mehr als 50“ DN beschäftigen. Deshalb sind beispielsweise private Haushalte vom Zuschuss ausgenommen. Dem Wort „Unternehmen“ kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Hätte der Begriff keine Bedeutung, wäre seine Einfügung in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG vor dem Hintergrund der dem DG (§ 35 ASVG) zugewiesenen Anspruchsberechtigung überflüssig. Der Unternehmensbegriff kann freilich den DG-Begriff und die daraus aus anderer Stelle resultierenden Pflichten nicht einschränken.

Zuschussberechtigt sind nach dem Willen des Gesetzgebers Klein- und Mittelunternehmen. Der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) bildet die Grundlage, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“ ein Unternehmen ist. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Unternehmensbegriff fordert eine auf Dauer organisierte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem „Publikum“ gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden.

Landtagsklubs (oder -fraktionen) sind Unterorganisationen einer politischen Partei. Eine politische Partei ist gem § 1 Abs 2 PartG eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt. Die Kl betreibt daher kein Unternehmen, weil sie nicht wirtschaftlich tätig wird, sondern „politisch“ iSd § 1 Abs 2 PartG 2012.

Die Kl hält dem Standpunkt der Bekl auch in der Revisionsbeantwortung lediglich entgegen, dass sie in ihrer Organisation eine „unternehmerische372Struktur“ aufweise, weil sie Mitarbeiter beschäftige, ein Büro führe, Verträge eingehe und ein Budget zu erstellen und zu verwalten habe. Selbst wenn man das Vorhandensein aller dieser Merkmale unterstellt, so dienen sie der Kl dazu, ihre Ziele und Aufgaben als politische Partei zu verfolgen, nicht aber eine wirtschaftliche Leistung im oben dargestellten Sinn zu erbringen.

Wie die öffentliche Hand oder Vereine können auch politische Parteien am Erwerbsleben teilnehmen; soweit sie aber im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben, liegt keine zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit vor. Dass die Kl abseits ihrer politischen Aufgaben und über den von ihr behaupteten Aufbau einer „unternehmerischen Struktur“ hinaus konkrete Unternehmensinteressen vertreten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Kl erfüllt somit nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 53b Abs 2 Z 1 ASVG.