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Nichteinhaltung des vereinbarten Prozedere vor Ablauf der befristeten Funktionszuweisung – keine automatische Verlängerung

MARTINACHLESTIL

Die Bekl schloss mit dem Kl einen Funktionsvertrag (über die stellvertretende Abteilungsleitung) ab, der auf fünf Jahre befristet wurde. Im Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass er mit Ablauf der Befristung endet, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Bekl bedarf. Zusätzlich haben die Parteien die Einhaltung eines bestimmten Prozedere für den Fall vereinbart, dass von Seiten des AG eine Nichtverlängerung angedacht ist („Abfederungsbestimmungen“).353

Der Kl meint nun, dass sich für den Fall, dass das Prozedere vertragswidrig nicht eingehalten wurde, der befristete Vertrag automatisch verlängert und begehrt die Feststellung des aufrechten Funktionsvertrags.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der OGH schloss sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Vereinbarung der Abfederungsbestimmungen kein Verlängerungsautomatismus ableiten lasse, an.

Die vom Kl gewünschte Folge steht im Widerspruch zum Text des Funktionsvertrags („… endet automatisch mit Ablauf ...“) und lässt sich auch den „Abfederungsbestimmungen“ nicht entnehmen. Da der Vertrag grundsätzlich mit Ablauf der Befristung endet, bedarf es zu einer Verlängerung der übereinstimmenden ausdrücklichen oder schlüssigen Willenserklärung der Parteien. Weder lässt sich aus der Vereinbarung ableiten, dass der AG vorweg für den Fall der Nichteinhaltung des Prozedere einer Verlängerung zugestimmt hat, noch kann allein aus der Nichteinhaltung der in den Abfederungsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen (Vorabinformation, Zielvereinbarung und Evaluierung) aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine solche Willenserklärung des AG geschlossen werden.

Wenn der Kl in der Revision in diesem Zusammenhang von einer „Selbstbindung“ der Bekl bzw einem „gebundenen Ermessen“ im Hinblick auf eine entsprechende Beschlussfassung in den verantwortlichen Gremien spricht, bestätigt er letztlich die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Vertragsverlängerung gerade nicht aus der Nichteinhaltung des Prozedere folgt, sondern eine Vereinbarung der Parteien und eine Willensbildung der zuständigen Organe der Bekl erfordert.

Zusätzlich weist der OGH darauf hin, dass es nicht bedeutet, dass die Nichteinhaltung des vereinbarten Prozedere ohne Konsequenzen bleibt, sondern nur, dass sie keine automatische Vertragsverlängerung zur Folge hat. Inwieweit daraus allenfalls andere Ansprüche resultieren, war vom OGH im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Anzuraten bleibt daher, auch diese konkreten Folgen bei Nichteinhaltung eines bestimmten Prozedere im befristeten Vertrag ausdrücklich zu regeln (Anmerkung der Bearbeiterin).