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Beitragsabhängige Britische „Employment and Support Allowance“ ist als Einkommen auf die Ausgleichszulage anrechenbar

ALEXANDERDE BRITO

Die Kl bezieht eine Berufsunfähigkeitspension. Sie hat auch im Vereinigten Königreich Versicherungszeiten erworben. Das (britische) Department for Work and Pensions erkannte der Kl eine „Employment and Support Allowance“ (ESA) in Höhe von 60,11 Pfund pro Woche zu. Im Revisionsverfahren war zu klären, ob diese britische Leistung bei der Festsetzung einer Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die bekl Pensionsversicherungsanstalt hatte den Antrag der Kl auf Gewährung einer Ausgleichszulage mit der Begründung abgelehnt, dass das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche oder übersteige.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und ließ aber die Revision zu, weil zur Rechtsfrage der Anrechnung und Qualifikation ausländischer Leistungen als Einkommen bzw Sozialhilfeleistung gem § 292 Abs 1 und § 292 Abs 4 lit f ASVG keine Rsp vorhanden sei.

Der OGH hielt die Revision für zulässig, aber nicht berechtigt. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass das Ausgleichszulagenrecht von einem umfassenden Einkommensbegriff ausgeht. Das Nettoeinkommen ist jedes, tatsächlich zufließende Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in § 292 Abs 4 ASVG aufgezählten Fälle vor. In weiterer Folge prüfte der OGH daher, ob die der Kl im Oktober 2016 in Großbritannien zuerkannte ESA als Leistung der Sozialhilfe (§ 292 Abs 4 lit f ASVG) von der Anrechnung ausgenommen ist. In diesem Zusammenhang führt er, dass es zwei Arten von ESA gebe: die beitragsabhängige, die jemand erhält, der genügend Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, sowie die einkommensabhängige, die zusätzlich zur beitragsabhängigen ESA ausgezahlt wird, wenn jemand ein niedriges Einkommen hat. Die Kl erhält eine beitragsabhängige und keine einkommensabhängige ESA. Fürsorgeleistungen oder Leistungen der Sozialhilfe sind nach der Rsp des EuGH dadurch von Leistungen der sozialen Sicherheit abzugrenzen, dass sie von der Bedürftigkeit des Beziehers abhängen, aber keinerlei Berufstätigkeits-, Mitgliedschafts- oder Beitragszeiten voraussetzen und jeweils eine Beurteilung im Einzelfall stattfindet. Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine beitragsabhängige ESA des Vereinigten Königreichs keine den in § 292 Abs 4 lit f ASVG angeführten Leistungen vergleichbare Sozialhilfeleistung sei. Sie ist bei der Ermittlung des Einkommens für die Bemessung der österreichischen Ausgleichszulage zu berücksichtigen.