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Gleichstellung beim Bundespflegegeld aufgrund eines Staatsvertrags

PIAANDREAZHANG

Die 1947 geborene Kl ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und in Österreich mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rechtmäßig aufhältig. Es liegt ein monatlicher Pflegebedarf von 67 Stunden vor. Von den Instanzen wurde ihr Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen.

In ihrer außerordentlichen Revision machte die Pensionsversicherungsanstalt geltend, eine Gleichstellung aufgrund des Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit reiche für den Bezug von Bundespflegegeld durch nicht-österreichische Staatsbürger nicht aus, sondern es müsse kumulativ auch einer der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen.

Der OGH wies die Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte dazu aus, dass nach § 3a Abs 2 BPGG bestimmte Personen ohne österreichische Grundleistung und ohne österreichische Staatsbürgerschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, sodass sie Anspruch auf Bundespflegegeld haben.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 3a Abs 2 Z 1 BPGG ergibt, sind Fremde den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, insoweit sich die Gleichstellung aus einem Staatsvertrag ergibt (im vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit, BGBl III 2001/229) oder sie über einen der in § 3a Abs 2 Z 4 lit a bis e BPGG genannten Aufenthaltstitel verfügen. Für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern müssen daher die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 Z 1 und des § 3a Abs 2 Z 4 BPGG nur alternativ („oder“) und nicht kumulativ vorliegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dieser Regelungszweck. Demnach handelt es sich bei § 3a Abs 1 Z 1 (gemeint wohl: § 3a Abs 2 Z 1) BPGG um einen Auffangtatbestand für jene Fälle, die nicht unter Abs (gemeint wohl: Z) 2 bis 4 subsumiert werden können (vgl ErläutRV 1208 BlgNR 24. GP 9).

Da die Kl ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dieser aufgrund des ihr erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rechtmäßig ist, erfüllt sie auch die im Schrifttum für erforderlich gehaltene Voraussetzung, dass auch bei nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Pflegebedürftigen ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland vorliegen muss.