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Keine ordnungsgemäße Kundmachung einer Betriebsvereinbarung durch bloßes Auflegen ohne Information an die Betroffenen

MARIONCHWOJKA

Zwischen dem bekl AG und dem BR wurde in einer BV Mitte des Jahres 2000 vereinbart, dass im Hinblick auf die unsichere wirtschaftliche Lage beim AG an Stelle der in einer BV garantierten Mindestverzinsung von 7,5 % p. a. der Pensionskonten der Mitarbeiter eine Einmalzahlung in Form eines Abfindungsbetrags in Höhe von 8,5 Mio ATS an die Pensionskasse treten soll. Diese „Ablöse-BV“ lag in schriftlicher Form im Personalbüro des AG und beim BR zur Einsichtnahme auf, ebenso war sie ab dem 21.10.2003 auch im Intranet der Bekl abrufbar, und zwar unter einer „Kachel“ mit der Bezeichnung „Besitzstandspension-Änderung 1.10.2003“ und „Ablauf Performance-Garantie“. Am 21.7.2001 übersandte der Betriebsratsvorsitzende an alle Mitarbeiter eine E-Mail, mit welcher auf die kürzlich verteilten Leistungsausweise der Pensionskasse und auch darauf hingewiesen wurde, dass in diesen Summen auch die Beiträge hinsichtlich der ausverhandelten Ablöse-BV enthalten waren.

Die kl AN begehrten zusammengefasst Rechnungslegung hinsichtlich des Veranlagungsbetrages bzw Zahlung der sich daraus ergebenden Nachschussbeträge unter Berücksichtigung der ursprünglich garantierten Valorisierung im Ausmaß von 7,5 % p. a. auf das Deckungskapital. Begründet wurde die Klage damit, dass die „Ablöse-BV“ mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine normative Wirkung entfalten konnte.

Das Erstgericht gab den Klagen der AN statt, das Berufungsgericht bestätigte diese E. Die ordentliche Revision an den OGH wurde nicht zugelassen.

Das OLG fasste in seiner E die für richtig befundene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wie folgt zusammen: Der OGH sei bereits in mehreren Entscheidungen zum Ergebnis gelangt, dass die „Ablöse-BV“ nicht in einer dem § 30 Abs 1 ArbVG genügenden Weise kundgemacht worden sei und daher keine normative Wirkung entfalte. Für die normative Wirkung sei es erforderlich, eine BV nicht nur aufzulegen, sondern auch in einer geeigneten, den AN bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen. Grundsätzlich sei eine Auflage in einer Betriebsvereinbarungs-Datenbank des unternehmensinternen Intranets möglich, sofern diese für alle AN leicht zugänglich sei und die AN diesbezüglich entsprechend informiert seien. Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Kundmachungsvorschrift des § 30 ArbVG gewährleiste ein bloßes Auflegen der BV ohne Information darüber keine ausreichende Publizität der BV bei den ihr unterworfenen AN. Im vorliegenden Fall habe die Bekl spätestens im Oktober 2003 die Ablöse-BV allen AN zugänglich gemacht. Der Beginn der Wirksamkeit der BV werde gem § 30 ArbVG mit der Kundmachung normiert, wobei zwischen dem Abschluss einer BV und ihrer Kundmachung ein längerer Zeitraum liegen könne. Eine verspätete Kundmachung könne trotzdem eine normative Wirkung hervorrufen. Allerdings verlange auch dies entsprechende Hinweise und Informationen an die AN, da andernfalls keine ausreichende Publizität gewährleistet sei. Alleine eine „Kachel“ im Intranet mit der Bezeichnung „Besitzstandspensionsänderung 1.10.2003 und „Ablauf Performance-Garantie“ reiche nicht, ebensowenig wie ein Mail an alle, worin festgehalten wird, dass eine Einmalabfindung der Performance-Garantie berücksichtigt wurde. Es sei dies kein ausdrücklicher, auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeit gerichteter Hinweis auf eine BV.