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Begünstigter Behinderter – Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Betriebseinstellung mangels Zustimmung des Behindertenausschusses

MANFREDTINHOF

Ein begünstigter Behinderter wurde aufgrund der Einstellung des Betriebes gekündigt, ohne dass zuvor von der AG ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Sozialministeriumservice gestellt worden war. Die AG wusste im Zeitpunkt der Kündigung von der Behinderung. Der AN machte daraufhin klageweise eine Kündigungsentschädigung geltend. Die AG vertrat in ihrer außerordentlichen Revision die Auffassung, dem AN sei, obgleich sie ihn als begünstigten Behinderten entgegen § 8 Abs 2 BEinstG ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt hatte, wegen Einstellung des Betriebs keine Kündigungsentschädigung zuzusprechen. Der OGH wies die Revision jedoch zurück.

Nach § 8 Abs 3 BEinstG hat der Behindertenausschuss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des AG an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten vorzunehmen. § 8 Abs 4 lit a BEinstG nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Kündigungsgrund, dass der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der AG nachweist, dass der Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Der Einwand der Revisionswerberin, das BEinstG sehe keine Regelung für den Fall der Betriebseinstellung vor, trifft daher nicht zu.

Wurde der Behindertenausschuss somit – wie hier – nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam und der begünstigte Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses einzubringen oder wahlweise – so wie der AN – unter Verzicht auf den besonderen Kündigungsschutz einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend zu machen.358