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Unzulässigkeit des Rechtswegs für die „Feststellung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG“

KLAUSBACHHOFER

Der Kl begehrte – neben der Feststellung des Bestehens eines echten Dienstverhältnisses für bestimmte Zeiträume – die Feststellung, dass er „als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG“ tätig gewesen und „somit der Pflichtversicherung des ASVG als Dienstnehmer unterlegen“ sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren in diesem Umfang unter gleichzeitiger Nichtigerklärung dieser Passage des erstgerichtlichen Urteils und der sich darauf beziehenden Verfahrensteile mit Beschluss wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der vom Kl dagegen erhobene (Revisions-)Rekurs gem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde vom OGH als unberechtigt erkannt.

Gem § 355 Z 1 ASVG gehört die Feststellung der Versicherungspflicht sowie des Beginns und Endes der Versicherung zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Für ein Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg hingegen zulässig.

Nach stRsp des OGH ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagssachverhalt maßgebend. Der maßgebliche Wortlaut des Klagebegehrens, insb die Formulierung „… und somit der Pflichtversicherung des ASVG als Dienstnehmer unterlag…“ sei insoweit eindeutig, sodass daran auch nichts durch das weitere Klagebegehren auf Feststellung des Bestehens eines echten Dienstverhältnisses für bestimmte Zeiträume geändert werde. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde vom OGH daher nicht beanstandet.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Der Kl hat durch ungeschicktes Formulieren seines Klagebegehrens ein ihm letztlich verweigertes Rechtsschutzziel angestrebt, um das es ihm wahrscheinlich primär gar nicht gegangen ist. Sobald das Bestehen eines (echten) Dienstverhältnisses festgestellt wird, würde das Bestehen der (Voll-)Versicherungspflicht ohnehin daraus folgern. Wäre die Versicherungspflicht als Vorfrage in diesem Verfahren strittig gewesen, hätte das Gericht gem § 74 ASGG das Verfahren zu unterbrechen und die Einleitung eines Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen gehabt.