15

Zur Befristung des Arbeitsvertrages einer Ersatzkraft

RICHARDHALWAX

Im Dienstvertrag der bei der Bekl beschäftigten Kl wurde festgehalten, dass er „auf bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer der Dienstabwesenheit von Frau …, längstens jedoch bis 31.10.2017“ eingegangen werde. Von ihrer späteren Vorgesetzten war der Kl im Vorfeld mitgeteilt worden, dass es 26 sich um eine „Karenzvertretung wegen Urlaubs ohne Bezüge“ handle. Das Dienstverhältnis unterliegt der VBO 1995.

Das Berufungsgericht folgte dem Standpunkt der Kl und sah die Befristung als unzulässig an. Die gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der Bekl wurde vom OGH mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Ergibt sich aus der Umschreibung der Dienste oder aus der angegebenen Zeitspanne keine hinreichend klare Festlegung der Dauer des Dienstverhältnisses, liegt kein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit vor.

Die Formulierung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau …“ wurde vom OGH bereits in der E vom 3.4.2008, 8 ObA 79/07m„isoliert betrachtet ... als nicht unproblematisch“ bezeichnet, weil sich daraus nicht der geringste Anhaltspunkt für den Grund und damit für eine mögliche Mindest- oder Höchstdauer der Abwesenheit ergebe. Allerdings wurde auch bereits darauf verwiesen, dass diese Überlegungen nicht ohne weiteres auf Rechtsbereiche übertragen werden könnten, in denen der Gesetzgeber – regelmäßig vor dem Hintergrund einer an strikte Vorgaben geknüpften Planstellenbewirtschaftung – nähere Bestimmungen über die Befristung von Verträgen geschaffen und dabei die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich anerkannt und näher determiniert habe (vgl etwa §§ 4, 4a VBG). Mit derartigen Regelungen erkenne der Gesetzgeber die Befristung von Verträgen für die Dauer eines Ersatzbedarfs ausdrücklich an und regelt gleichzeitig die dafür maßgebenden Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Unter diesen Umständen reiche es für die wirksame Befristung des Vertrags mit der Ersatzkraft aus, wenn der Vertrag Bestimmungen darüber enthält, für welche Person der Bedienstete als Ersatzkraft aufgenommen wird, weil damit die nötige Bestimmbarkeit der Befristung gegeben und die willkürliche Beeinflussung der Vertragsdauer durch den DG ausgeschlossen sei (OGH 26.8.2009, 9 ObA 7/09h).

Anders als das VBG enthält jedoch die VBO 1995 gerade keine Bestimmungen zur Befristung von Dienstverträgen für Vertretungsfälle, sodass das in 9 ObA 7/09hzentrale Kriterium, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften als zulässigen Grund für die Befristung von Verträgen ausdrücklich anerkannt und näher determiniert hat, nicht ohne weiteres übertragbar ist. Im Hinblick auf die nach § 34 Abs 4 VBO 1995 vorgesehene Höchstdauer für eine Karenz ohne Bezüge von zehn Jahren hatte die Kl letztlich keine Möglichkeit der Beurteilung der möglichen Dauer der Abwesenheit der von ihr Vertretenen. Ob dessen ungeachtet die in 9 ObA 7/09h aufgestellten Grundsätze auch für die hier anzuwendende VBO 1995, die keine §§ 4, 4a VBG vergleichbare Regelungen zur Aufnahme von Vertretungskräften enthält, anzuwenden sind, musste vom OGH nicht geprüft werden, da in der Revision ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichts lediglich auf die zum VBG ergangene Vorentscheidung verwiesen und nicht ausreichend dargelegt wurde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint.