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Aus Duldung nach § 46a FPG folgt kein Aufenthaltsrecht, das zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs 3 AlVG berechtigt

FRANJOMARKOVIC

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel, welcher ihm den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Er hält sich laut eigenen Angaben seit 1999 legal in Österreich auf und verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot plus“, welche bis 31.12.2015 gültig war. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für sechs Jahre erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig geworden. Aufgrund dessen wurde das Verfahren auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus eingestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid abgewiesen, das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren ist noch offen. Mit Bescheid vom 6.3.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom selben Tag mangels Verfügbarkeit gem § 7 Abs 3 AlVG abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Ausländern, die gem § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Österreich geduldet sind, könne gem § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Von der Abschiebung in den Kosovo habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Abstand genommen, damit der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen laut Beschluss des LG für Strafsachen vom 9.7.2018 (Antigewalttraining, psychosoziale Beratung, Behandlung der Drogen- und Alkoholsucht) erfüllen kann. Das Verfahren über die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei jedenfalls noch offen. Die belangte Behörde hätte somit die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld aussetzen bzw diese Rechtsfrage als Vorfrage selbst beantworten müssen. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Prüfung der Verfassungskonformität der Formulierung „die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben“ in § 7 Abs 3 Z 2 AlVG angeregt.

Mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bzw auf Höchstjudikatur des VwGH entkräftet das Gericht in seinen rechtlichen Erwägungen zunächst den Einwand, dass eine Duldung nach § 46a FPG den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gem § 4 AuslBG berechtigt. Diese Duldung ermögliche gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG (idF BGBl I 2009/120BGBl I 2009/120) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat.

Der Meinung, die belangte Behörde hätte als Vorfrage klären müssen, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht, schließt sich das BVwG nicht an. Die belangte Behörde habe aufgrund der Voraussetzung des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG vielmehr zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, ob er also im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte. Sie habe aber nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Aufenthaltstitel im entsprechenden Niederlassungsbewilligungsverfahren zu erteilen wäre. Voraussetzung des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG ist nach Ansicht der Instanz, dass die antragstellende 30 Person eine gültige Aufenthaltsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorweisen kann. Es reicht nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Da der Beschwerdeführer weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine gültige Aufenthaltsberechtigung vorgelegt hat, welche ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung am Arbeitsmarkt berechtigt, und ein solches Aufenthaltsrecht auch nicht aus der im Verwaltungsverfahren behaupteten Duldung gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG resultiert, ist der belangten Behörde nach Ansicht des Gerichts nicht entgegenzutreten, wenn sie – wegen fehlender Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gem § 7 Abs 3 Z 2 AlVG – den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 6.3.2019 abgewiesen hat.

Der Gesetzgeber hat durch die mit dem BGBl I 2003/71erfolgte Novellierung des AlVG eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der AlV vorgenommen. Diese Verknüpfung ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0211). Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers teilt das BVwG somit nicht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.