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Arbeitsvertragskonforme Versetzung eines Juristen

MANFREDTINHOF

Nach seinem Dienstvertrag ist der Kl als Jurist mit der Vertrags- und Angebotsprüfung sowie der Vertragserstellung beschäftigt. Dementsprechend war er in unterschiedlichen Abteilungen und mit unterschiedlichen Gewichtungen der Teilbereiche mit der Ausarbeitung und Vorbereitung von Verträgen befasst, darunter auch Werk- und Dienstverträge, führte Hearings für Personalentscheidungen durch und bereitete Ausschreibungen vor. Nunmehr soll er in einer anderen Abteilung, in der JuristInnen benötigt werden, ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden; dies im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt, nämlich vermehrt mit studienrechtlichen statt personalrechtlichen Fragestellungen.

Der OGH ist der Ansicht, dass sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch diese 6 neue Tätigkeit vom Arbeitsvertrag des Kl umfasst ist, im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums hält. Er wies die außerordentliche Revision des Kl daher zurück.

Bei der Frage, ob eine Versetzung des AN iS einer Änderung des Tätigkeitsbereichs und/oder des Dienstorts zulässig ist, ist zwischen der dienstvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 101 ArbVG zu unterscheiden.

Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sich die Anordnung des AG (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des AN im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Dienstvertrag oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Dienstvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Fällt der „neue Arbeitsplatz“ in den vom AN arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der AN arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung“ des AG Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrags überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereichs nur im Einvernehmen mit dem AN erfolgen. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des AN an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen. Ob die Änderung des Tätigkeitsbereichs durch den Dienstvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu beurteilen.

Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des BR bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des AN zu qualifizieren. Maßgebend ist dabei ein Vergleich der Situation des AN vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde bzw eingetreten ist. Dass eine verschlechternde Versetzung vorliegt, wird in der außerordentlichen Revision nicht einmal behauptet. Allerdings hat der BR für den Fall, dass es sich um eine solche handelt, ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Damit kann sich der Kl auch nicht auf § 101 ArbVG berufen.