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Keine Sanktion für verspätete Bewerbung, wenn diese nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war

REGINAZECHNER

Eine Notstandshilfebezieherin hat sich auf eine mit eingeschriebener Post zugewiesene Stelle als Bürohilfskraft nicht beworben. Im Ermittlungsverfahren betreffend Sanktion gem § 10 AlVG gab sie an, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Mit Bescheid vom 14.9.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Leistungsverlust für sechs Wochen aus, da ihr das Schreiben nachweislich zugestellt, aber nicht von ihr behoben worden sei. Sie habe dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.

Am 17.9.2018 nahm die Leistungsbezieherin Kontakt mit dem potentiellen AG auf und brachte in Erfahrung, dass die offene Stelle noch nicht besetzt war. Sie bewarb sich daher unverzüglich und erhob am selben Tag eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.9.2018. Am 25.9.2018 fand ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen AG statt. Am 3.10.2018 erhielt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Bewerbern eine Absage.

Mit Bescheid vom 19.11.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass der Vermittlungsvorschlag mit der Hinterlegung als rechtskräftig zugestellt gelte. Da die Beschwerdeführerin sich nicht innerhalb der vereinbarten acht Tage beworben habe, habe sie eine Vereitlungshandlung gesetzt. Das BVwG gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde statt.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung kann dabei vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Kausalität ist nicht erst dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis ohne die Vereitlungshandlung jedenfalls zustande gekommen wäre, sondern es reicht bereits aus, wenn die Chancen dadurch jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.1.2012, 2008/08/0234). Das BVwG befragte daher den AG zu den Gründen für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Dieser teilte mit, dass der Zeitverzug nicht kausal für die Absage am 3.10.2018 gewesen sei. Da sich aus der Stellungnahme des AG auch keine Hinweise darauf ergaben, dass sich durch die verspätete Bewerbung – iSd Rsp des VwGH – die Chancen auf die Beschäftigung verringert haben, gab das BVwG der Beschwerde statt. Da die Vereitelungshandlung nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, ist es nach Ansicht des BVwG unbeachtlich, ob der Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist oder nicht.