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Bloße Bekanntgabe eines Operationstermins stellt keinen Ruhensgrund gemäß § 16 Abs 1 AlVG dar

REGINAZECHNER

Eine Leistungsbezieherin gab dem Arbeitsmarktservice (AMS) telefonisch den Termin für ihre Weisheitszahnoperation am 25.8.2019 bekannt. Der Operationstermin wurde jedoch vom Krankenhaus abgesagt. Dies teilte die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gesondert mit.

Das AMS stellte in weiterer Folge die Notstandshilfe ab dem 28.8.2019 ein und erkannte die Leistung erst wieder ab der Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS bescheidmäßig zu.

Das BVwG gab der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt und sprach aus, dass die Leistung zu 33 Unrecht eingestellt worden sei. Gem § 16 Abs 1 lit a AlVG bewirke der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe. Da die Beschwerdeführerin sich aber weder krank gemeldet habe noch arbeitsunfähig gewesen sei, habe auch kein Ruhenstatbestand vorgelegen.

Das AMS erhob eine außerordentliche Revision und begründete diese damit, dass das BVwG von der Rsp des VwGH abgewichen sei, indem es die Bekanntgabe des Operationstermins nicht als Mitteilung eines Ruhenstatbestandes iSd § 46 Abs 6 AlVG gewertet habe.

Dies ist nach Ansicht des VwGH jedoch nicht der Fall. Der Ruhenstatbestand des § 16 Abs 1 lit a AlVG stellt auf den Bezug von Krankengeld ab. Er erfasst weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt (VwGH 22.7.2013, 2012/08/0119; VwGH 27.1.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht feststeht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin gem § 46 Abs 5 AlVG. Der VwGH hat die Revision des AMS daher zurückgewiesen.