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Keine Neuberechnung der Pensionskontogutschriften bei Bekämpfung der Höhe einer Witwenpension

FLORIAN J.BURGER

Die bekl Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) erkannte der Kl eine Witwenpension zu. Diese erhob Klage wegen der Höhe der Leistung. Unstrittig waren der anzuwendende Hundertsatz (der bei der Berechnung der Witwenpension zur Anwendung gelangt), die Gesamtgutschrift des Verstorbenen zum 31.12.2014 sowie der Abschlag für den fiktiven Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters. Sie bekämpfte letztendlich nur die der Gesamtgutschrift zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen.

Die Kl brachte vor, dass der Versicherte bis 31.12.2013 höhere Beitragsgrundlagen, als von der SVA bei der Ermittlung der Einkünfte festgestellt wurden, erzielt habe. Deshalb begehrte sie eine Neuberechnung oder Ergänzung der Kontogutschrift gem § 15 Abs 9a bis 10b Allgemeines Pensionsgesetz (APG).

Eine solche Neuberechnung wurde vom Berufungsgericht abgelehnt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der OGH hielt fest, dass zwar die Bestimmungen der §§ 15 Abs 9a bis 10b APG die nachträgliche Änderung der zum 1.1.2014 zu ermittelnden (§ 15 Abs 1 APG) Kontoerstgutschrift betreffen. Der Umfang der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift ist jedoch nicht Gegenstand eines Bescheids über die Zuerkennung einer (Witwen-) Pension, der mit der vorliegenden Bescheidklage bekämpft wird. Für Bescheide über die Neuberechnung der Kontoerstgutschrift bzw einer Ergänzungsgutschrift wurde in § 367a ASVG ein gesondertes Widerspruchsverfahren eingeführt. Erst nach Vorliegen eines solchen Widerspruchsbescheids oder mit dem Ablauf der für die Entscheidung über den Widerspruch vorgesehenen einjährigen Frist kann eine Bescheid- oder Säumnisklage iSd § 67 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG erhoben werden. Unabhängig davon sprach die Kl mit ihrem Vorbringen keine Tatbestände des APG an, die zu einer Neuberechnung oder Ergänzungsgutschrift führen würden.

Die Frage nach einer Amtshaftung der SVA, die infolge angeblich zu niedriger Vorschreibungen von Beiträgen und damit der Feststellung von zu niedrigen Beitragsgrundlagen und letztendlich einer zu niedrigen Witwenpension zu einem Schaden der Kl geführt habe, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln. 34