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Ruhen der Versehrtenrente neben Rehabilitationsgeld bis maximal 52 Wochen

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl erhielt nach einem am 8.5.2014 erlittenen Arbeitsunfall volle Entgeltfortzahlung bis 11.11.2014. Danach bezog er vom 12.11. bis 17.11.2014 Krankengeld, vom 18.11. bis 19.12.2014 Übergangsgeld, vom 20.12.2014 bis 31.10.2015 Krankengeld und ab 1.11.2015 Rehabilitationsgeld.

Mit Bescheid vom 13.12.2017 sprach die bekl Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Kl für die Folgen des Arbeitsunfalls ab 7.11.2014 eine Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente sowie ab 1.4.2016 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente zu. Als Ruhensbetrag zog sie das bis 31.10.2015 bezogene Krankengeld und das vom 1.11.2015 bis 31.3.2016 bezogene Rehabilitationsgeld ab.

Der Kl bekämpfte den Abzug des Rehabilitationsgeldes ab 11.11.2015. Für die Versehrtenrente bewirke der Rehabilitationsgeldbezug nur bis einschließlich 10.11.2015 das Ruhen des Krankengeldes, danach sei es zu einer „Aussteuerung“ (Ende des Krankengeldanspruchs wegen Erreichen der Höchstdauer von 52 Wochen) des Krankengeldanspruchs gekommen. Deshalb führt der Bezug des Rehabilitationsgeldes ab 11.11.2015 nicht zum Ruhen der Versehrtenrente.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das OLG änderte jedoch das Urteil des Erstgerichts klagsstattgebend ab und ließ die Revision zu.

Der OGH gab der Revision der Bekl nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des OLG und führt dazu ua wie folgt aus: Treffen Rehabilitationsgeld und Krankengeld zusammen, so ruht das Krankengeld. Es tritt aber auch ein Ruhen der Versehrtenrente beim Ruhen eines Krankengeldanspruches wegen Rehabilitationsgeldbezugs ein (§ 90a Abs 1 iVm § 143 Abs 3 ASVG). Diese Ruhensbestimmung wirkt aber nicht über die Dauer des mit maximal 52 Wochen befristeten Krankengeldanspruchs hinaus. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld aufgrund des Bezugs von Rehabilitationsgeld ruht, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs von 52 Wochen nicht anzurechnen (§ 143a Abs 3 ASVG).

Der OGH hat bereits in seiner E vom 14.11.2017, 10 ObS 135/17a zum Ausdruck gebracht, dass für 38 das Ruhen der Versehrtenrente eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Anspruch auf Versehrtenrente und dem (ruhenden) Anspruch auf Krankengeld in der Zeit zwischen der 26. und der 52. Woche des Krankengeldbezugs entscheidend ist. Auch der ruhende Krankengeldanspruch endet (spätestens) mit Ablauf der 52. Woche (Höchstdauer iSd § 139 ASVG). Der OGH bestätigt daher die Entscheidung des OLG als zutreffend, wenn es ein Ruhen der Versehrtenrente nach Ablauf der (hier unstrittigen) 52-wöchigen Maximaldauer des Krankengeldanspruchs ab dem 11.11.2015 verneint.