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Rückkehr nach Österreich: Kein Anspruch auf Fortführung der im Ausland begonnenen Behandlung mit festsitzendem Zahnersatz

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Kl erlitt 1996 bei einem Fahrradunfall in Deutschland, wo er einen freiwilligen Dienst absolvierte, eine Verletzung an zwei Schneidezähnen. Es wurde daraufhin von einem Zahnarzt in Deutschland ein festsitzender Zahnersatz (Brücke) eingesetzt, die gem der VO 1408/71 von der Allgemeinen Ortskasse (AOK) Düsseldorf erstattet und dieser dann von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (der nunmehrigen Bekl, bei der er als Angehöriger mitversichert war) refundiert.

Der Antrag auf Kostenzuschuss für den Austausch dieses Zahnersatzes in Höhe von € 2.670,- wurde nun mit Bescheid abgelehnt.

Die Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen, weil eine prothetische Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz lege artis sei und finanziell günstiger. Wenn mehrere gleichermaßen zweckmäßige Behandlungsmethoden vorliegen, sei die Methode mit den geringeren Kosten zu wählen.

Der Berufung des Kl wurde nicht Folge gegeben. Ergänzend führte das Berufungsgericht aus, dass ein Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz nach der Satzung der Bekl nur bestehe, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat der Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften – gegen Kostenerstattung des zuständigen Trägers – Sachleistungen für den Versicherten zu erbringen, als ob er bei diesem versichert wäre (Art 19 Abs 1 lit a VO 1408/71 bzw Art 19 Abs 1 VO 883/2004).

Der festsitzende Zahnersatz des Kl wurde daher 1996 von der AOK als zuständigem Träger nach dem für den damaligen Wohnort geltenden Leistungsspektrum erbracht.

Ein Versicherter, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, darf dadurch keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren. Der EuGH hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass Art 48 AEUV nur eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorsehe. Ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat kann hinsichtlich der Auswirkungen auf die Leistungen der sozialen Sicherheit daher Vor- und Nachteile haben. Einem Versicherten kann nicht garantiert werden, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, insb in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, neutral ist.

Nach § 153 ASVG ist eine Zahnbehandlung nach den Bestimmungen der Satzung zu erbringen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen sehen (1996 wie heute) den festsitzenden Zahnersatz nur vor, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. Nicht zum Erfolg führte auch das vom Kl geltend gemachte Argument, aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehe ein Anspruch auf „Fortführung“ der 1996 in Deutschland vom dortigen Versicherungsträger begonnenen Behandlung mit festsitzendem Zahnersatz, weil ein Vertrauen auf ein gleiches Niveau an sozialer Sicherheit in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht geschützt ist.