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Kein Unfallversicherungsschutz für Profi-Eishockeyspieler auf der Rückfahrt von einem privaten Training

SOPHIAMARCIAN

Ein Profi-Eishockeyspieler schloss vor Saisonbeginn mit einem neuen Verein einen Spielervertrag ab. Laut diesem Vertrag war er dazu verpflichtet, sich selbstständig und auf eigene Kosten auf die kommende Saison vorzubereiten. Das umfasste nicht nur körperliches Training, sondern auch Techniktraining sowie die mentale Vorbereitung auf die Saison. Da sein Vertrag mit dem ehemaligen Verein bereits beendet war, war der Kl zu dieser Zeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet.

Im Rahmen der Vorbereitung auf die kommende Eishockey-Saison und noch vor Beginn des neuen Vertragsverhältnisses absolvierte der Kl mit Spielerkollegen ein privates Techniktraining in einer vereinsfremden Eishalle. Auf dem Heimweg von dieser Eishalle ereignete sich ein Verkehrsunfall, beim dem der Kl verletzt wurde.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Die außerordentliche Revision des Kl an den OGH 41 wurde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

In seiner E führte der OGH aus, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Rsp des OGH erfolgt sind. Der OGH betonte, dass die betriebliche Berufsausbildung gem § 175 Abs 1 ASVG zwar versichert ist, das Risiko der Leistungsfähigkeit jedoch in die eigenwirtschaftliche (unversicherte) Sphäre des Kl fällt (RS0084963). Grundsätzlich stehen vorbereitende Handlungen, die erst die Aufnahme der Berufstätigkeit ermöglichen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen UV (vgl OGH10 ObS 332/89 SSV-NF 3/148). Da im vorliegenden Fall kein offizielles Training des neuen Vereins stattgefunden hatte und der Kl lediglich im Rahmen seiner – vertraglich vorgeschriebenen – Vorbereitung an einem selbst gewählten Ort und Zeitpunkt trainierte, bestand kein ausreichender Bezug zur unfallversicherten Tätigkeit.

Ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG (Anmerkung der Bearbeiterin: einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall beim Besuch beruflicher Schulungs[Fortbildungs]kurse) setzt eine aufrechte Pflichtversicherung in der UV voraus. Da der Kl zum Zeitpunkt des Unfalles Arbeitslosengeld bezog, war dieser gem § 8 Abs 1 Z 3 lit d ASVG in der UV als Teilnehmer von Schulungsmaßnahmen des AMS nur teilversichert. Der OGH verneinte daher auch einen Versicherungsschutz iSd § 176 Abs 1 Z 5 ASVG mangels aufrechter Pflichtversicherung.

Das private Training des Kl erfüllte aber nach Ansicht des OGH auch nicht die Voraussetzungen nach § 40a AlVG, weil hier nur Umschulungs-, Nachschulungs- und Ausbildungslehrgänge bestimmter Rechtsträger im Auftrag des AMS erfasst sind.