3Günstigere kollektivvertragliche Todfallsabfertigung nach § 1 Abs 4a IESG nicht gesichert
Günstigere kollektivvertragliche Todfallsabfertigung nach § 1 Abs 4a IESG nicht gesichert
Das Arbeitsverhältnis wurde durch Tod des AN beendet. Es unterlag dem KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe. Dieser enthält – die Abfertigung betreffend – in Art XVI folgende Regelung:
„1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben, die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, sofern kein Übertritt gemäß § 47 BMSVG erfolgt. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, gilt das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der jeweiligen Fassung.Bei Tod des Dienstnehmers gebührt der volle Anspruch auf Abfertigung nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz den gesetzlichen Erben. Sind gesetzliche Erben nicht vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. […]“
Der Verstorbene war für die Kl im Zeitpunkt seines Ablebens nicht unterhaltspflichtig. Auf Grund der nachfolgenden Insolvenz des AG des Verstorbenen stellte die Kl einen Antrag auf anteilige Zahlung der gem Art XVI Z 1 des KollV für Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes gebührenden Abfertigung im Todesfall bei der IEF-Service GmbH.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des AN aufgelöst, so beträgt die Abfertigung gem § 23 Abs 6 AngG (iVm § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz) nur die Hälfte des in § 23 Abs 1 AngG bezeichneten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch der gesetzlichen Erben und nicht um die Rechtsnachfolge im Erbgang. Die Voraussetzung der Unterhaltspflicht muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorliegen. Abweichend von § 23 Abs 6 AngG (iVm § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz) haben nach Art XVI Z 1 des genannten KollV die gesetzlichen Erben nach dem Tod des AN Anspruch auf dessen volle Abfertigung, unabhängig davon, ob der Verstorbene zu ihrer Erhaltung gesetzlich verpflichtet war.
In § 1 Abs 4a IESG ist die Sicherung des Anspruchs auf Abfertigung folgendermaßen geregelt:
Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Entgelt hiefür bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.
Sowohl die IEF-Service GmbH als auch beide Vorinstanzen lehnten den Anspruch der Kl ab.
Der OGH bestätigte die Entscheidungen. 7
Nach Ansicht des OGH ist der gegenständliche – ausschließlich auf die Kollektivvertragsbestimmung gestützte und in § 23 Abs 6 AngG nicht gedeckte – Anspruch eines Erben nicht nach § 1 Abs 4a IESG gesichert. Ein KollV sei nicht als „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ iS dieser Bestimmung zu qualifizieren. Die Kl könne aus einer günstigeren Kollektivvertragsbestimmung keine originären Rechte ableiten. Der Standpunkt der Kl, wonach sich die kollektivvertragliche Regelung in Bezug auf Anwartschaftszeiten und Höhe im Rahmen der dem AN selbst zustehenden gesetzlichen Abfertigung nach § 23 AngG bewege und daher kein zusätzlicher, vom Gesetz nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht werde, wurde vom OGH verworfen, da der Kl als nicht unterhaltsberechtigter Erbin nach § 23 Abs 6 AngG schon dem Grunde nach die Anspruchsberechtigung fehlt.