Holwe/Kossens/Pielenz/RäderTeilzeit- und Befristungsgesetz – Basiskommentar zum TzBfG

6. Auflage, Bund Verlag, Frankfurt am Main 2019, 426 Seiten, kartoniert, € 34,90

WOLFGANGKOZAK

Vorliegender Basiskommentar, der im Bund Verlag erschienen ist, behandelt das deutsche Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Davon ausgehend, dass sich die deutsche Arbeitsrechtslage gegenüber der österreichischen doch deutlich unterscheidet, ist der Kommentar nur für jene österreichischen RechtsanwenderInnen interessant, die deutsches Arbeitsrecht anwenden müssen. Ein wesentlicher Unterschied der Rechtsordnungen liegt darin, dass das deutsche Arbeitszeitrecht keine Normalarbeitszeitdefinition (wie das österreichische AZG) enthält, sondern nur Höchstarbeitszeiten regelt. Eine Folge dieser Regelungstechnik ist, dass sich die Feststellung, wann Teilzeitarbeit vorliegt, im Gegensatz zur österreichischen Rechtsordnung wesentlich komplexer darstellt. Es zeigt sich, dass eine solche Definition auf gesetzlicher Ebene keiner abschließenden Regelung zugänglich ist und daher eine Feststellung, wann eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt, einer umfangreichen Prüfung unterliegen muss. So widmet der Kommentar der Begriffserklärung, was unter teilzeitbeschäftigten AN zu verstehen ist, ausreichend Platz. Der Schluss aus den Ausführungen ist jener, dass typischerweise die betriebliche Regelarbeitszeit für die Definition der Normalarbeitszeit und somit die Feststellung, wann Teilzeitarbeit vorliegt, herangezogen werden muss (die Existenz von schwierigen Abgrenzungsfragen mit inbegriffen).

Ebenso ist interessant, dass die Ablehnung, auf ein Vollarbeitszeitverhältnis bzw umgekehrt auf ein Teilarbeitszeitverhältnis zu wechseln, einem absoluten Kündigungsschutz unterliegt, welches sowohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch das Verbot von Änderungskündigungen das Arbeitszeitausmaß betreffend, umfasst. In Österreich hingegen ist der AN gegenüber solchen Wünschen und aktiven Handlungen von AG ungeschützt und somit ohne tiefergehende Verhandlungsmacht.

Der Kommentar selbst versucht in klaren Formulierungen Probleme und Rechtslagen zu erklären und verwendet auch Beispiele zur Vertiefung der Erläuterungen. Die AutorInnen richten sich in der Konzeption des Werkes darauf aus, dass in erster Linie der rechtsinteressierte Anwender den Text lesen und verstehen kann. Der gut ausgearbeitete Fußnotenkatalog, der neben Literatur und weiteren Erläuterungen in überwiegendem Ausmaß maßgebliche Urteile zitiert, zeigt aber auch, dass rechtskundige LeserInnen erreicht werden sollen.

Gerade zur Einführung in dieses weite Gebiet ist der Kommentar auch für österreichische JuristInnen sehr zu empfehlen, da die Gestaltung das Lesen sehr leicht macht und die Rezeptionsgeschwindigkeit daher befriedigend hoch ist – mit der gleichzeitigen Chance, sich das Gelesene merken zu können. Der Kommentar ist also uneingeschränkt zu empfehlen.