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Berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit bei Verschleierung von Zahlungen durch Leiter der Buchhaltung

DAVIDKOXEDER

Der Kl war für die Leitung der Buchhaltung von drei Tochtergesellschaften der Bekl zuständig. Alleinvertretungsbefugter Prokurist der Bekl war bis 2012 Dipl.-Kfm. G, der von der Bekl auch in den „Beirat“ einer der Tochtergesellschaften entsandt worden war. Für seine Beiratstätigkeit bezog Dipl.-Kfm. G jährlich € 6.012,- inklusive 20 % USt, wobei er weder Umsatz- noch Einkommensteuer abführte. Hierbei sagte der Kl zu, Dipl.-Kfm. G bei der Nichtoffenlegung seiner Zusatzeinkommen behilflich zu sein.

Sämtliche Überweisungsvorgänge wurden vom Kl mittels Telebanking vorgenommen, wobei eine Zahlung an Dipl.-Kfm. G aus dem Buchungsvorgang nicht erkennbar war. Insofern schien die an Dipl.-Kfm. G im Jahr 2006 vorgenommene Überweisung in der Buchhaltung der Tochtergesellschaft nicht auf. Hingegen wurde in der Bilanz eine Zahlung an die Bekl erfasst, die tatsächlich nicht an diese, sondern an Dipl.-Kfm. G erging. 8

Nach weiteren vom Kl verursachten Malversationen, mit denen das Zusatzeinkommen von Dipl.-Kfm. G verborgen werden sollte, kam das Geschehen im Jahr 2013 hervor, und die Bekl sprach die Entlassung des Kl aus.

Gegen das Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen erhob der Kl die außerordentliche Revision gem § 505 Abs 4 ZPO vor dem OGH. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte der OGH aus, dass nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Entlassung vorliegt, wenn der AN schuldhaft eine Handlung setzt, die ihn des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des AN nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise, somit nach objektiven Grundsätzen, als so schwerwiegend anzusehen ist, dass das Vertrauen des AG so heftig erschüttert wurde, dass ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Nachdem einem leitenden Angestellten grundsätzlich ein umfassender Einblick in die Betriebs- und Geschäftsstruktur gewährt und ihm somit vom AG mehr anvertraut wird als einem Angestellten in einer untergeordneten Position, und infolgedessen dem AG aus einem allfälligen Fehlverhalten des leitenden Angestellten gewöhnlich auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können, sind insoweit an das Verhalten eines solchen strengere Anforderungen zu stellen.

Es hängt nun von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Vertrauensunwürdigkeit im genannten Sinn vorliegt, weshalb – soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit korrekturbedürftig ist – gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Der OGH hielt – entgegen der Rechtsansicht des Kl – fest, dass es sich in der gegenständlichen Causa nicht um ein irrtümliches oder versehentliches Fehlverhalten handelte. Vielmehr lag ein bewusstes Vorgehen des Kl mit dem Zweck der Verschleierung von bestimmten Zahlungen vor. Dem Leiter der Buchhaltung kommt regelmäßig eine besondere Vertrauensposition zu, zumal gerade unrichtige Darstellungen in der Buchhaltung für das betreffende Unternehmen zu erheblichen Nachteilen führen können. In Anbetracht dessen sah der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Verschleierungshandlungen des Kl betreffend die Zahlungen an Dipl.-Kfm. G seine Entlassung rechtfertigen würden, jedenfalls als vertretbar an.