98Bloßes Nichterscheinen am Arbeitsplatz – kein konkludenter vorzeitiger Austritt
Bloßes Nichterscheinen am Arbeitsplatz – kein konkludenter vorzeitiger Austritt
Der AN arbeitete am 25.6.2018 bis 10 Uhr auf der Baustelle der AG. Am Morgen des darauffolgenden Tages teilte er der AG mit, dass er ab sofort im Krankenstand – welcher dann auch tatsächlich bis mindestens 21.9.2018 aufrecht war – sei.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob das Verhalten des AN als konkludenter vorzeitiger Austritt zu werten ist.
Das Berufungsgericht entschied, dass die Umstände des geschilderten Sachverhalts gegen die Annahme eines konkludenten vorzeitigen Austritts sprechen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Nach der stRsp des OGH kann nur ein Verhalten, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln, als konkludenter Austritt gewertet werden. An das konkludente Verhalten der Vertragsparteien ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz für sich allein rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der AN vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des AN erschlossen werden kann.
Solche besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes wurden vom AG im vorliegenden Fall nicht dargelegt.