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Entscheidung über Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts nicht vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN erfasst

KLAUSBACHHOFER

Der in Kärnten wohnhafte Kl erhob beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht gegen die in Graz ansässige Bekl Klage und behauptete, dass es sich um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG handelte. Die Bekl erhob den Einwand der Unzuständigkeit und behauptete, mangels Vorliegens einer Arbeitsrechtssache wäre das BG in Graz zuständig.

Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede der Bekl. Deren gegen diese Entscheidung gerichteter Rekurs wurde seitens des Rekursgerichts mit der Begründung, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, gem § 45 JN nicht anfechtbar seien, zurückgewiesen. Ob das als Arbeits- und Sozialgericht angerufene Landesgericht oder ein Bezirksgericht zuständig sei, stelle eine Frage der sachlichen Zuständigkeit dar, weshalb der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN greife.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts eingebrachte Revisionsrekurs der Bekl wurde vom OGH iSd Aufhebungsbegehrens als berechtigt erkannt und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich der Gerichtshof auf seine OGH-E vom 24.10.2018, 8 Ob 9/18h, mit der er sich schon kurz zuvor mit dem Verhältnis zwischen Rechtsmittelausschluss nach § 45 JN und der Bestimmung des § 37 ASGG über die Gerichtsbesetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen auseinandergesetzt hat. Da mit der Frage der Gerichtsbesetzung wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen und ein Nichtigkeitsgrund verknüpft ist und mit einer Entscheidung über die Zuständigkeit auch immer eine implizite Entscheidung über die Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG getroffen wird, erschien es dort dem Senat nicht gerechtfertigt, die Anfechtungsmöglichkeit zu verkürzen.

Unter Berufung auf diese Entscheidung und auch auf dieser zustimmenden Meinungen aus der Literatur hielt der OGH auch im vorliegenden Fall daran fest, dass sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der gleichzeitig sowohl über die sachliche Zuständigkeit als auch über die Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG und die 242 Anwendung des ASGG entschieden wird, nach jenem Entscheidungsgegenstand richtet, für den das Gesetz den weitergehenden Rechtsschutz gewährt.

Da durch den Beschluss des Erstgerichts über seine Zuständigkeit implizit auch bindend die Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen entschieden wurde, ist für den OGH auch hier in Analogie zu § 37 ASGG ein Rechtsmittel möglich.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Mit dieser E bekräftigt der OGH seine bereits zu 8 Ob 9/18h eingenommene rechtsschutzfreundliche Position. Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN, demzufolge nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar sind, soll dann nicht gelten, wenn gleichzeitig damit eine Entscheidung iSd § 37 ASGG über die Gerichtsbesetzung in Arbeits- und Sozialrechtssachen erfolgt. Methodisch geht der Gerichtshof mit einer teleologischen Reduktion des § 45 JN und einem Lückenschluss unter Anwendung des § 37 ASGG vor. Die Bedeutung der richtigen Gerichtsbesetzung und der Anwendung der spezifischen Verfahrensbesonderheiten des ASGG wird unterstrichen und dem umfassenderen Rechtsschutz für die Parteien der Vorzug gegeben. Gleichzeitig wird mit dieser neuen Entscheidungspraxis das Spannungsfeld der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem ASG Wien und anderen Wiener Zivilgerichten, das bisher unter Heranziehung des § 45 JN gelöst wurde, in Richtung der Anfechtungsmöglichkeit nach § 37 ASGG verschoben.