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Dienstzeiten bei einem ausgegliederten Rechtsträger sind keine Vordienstzeiten im Bundesdienst

RICHARDHALWAX

Der Kl ist seit 18.9.2017 als Vertragsbediensteter nach dem VBG 1948 (Schulwart) des bekl Bundes beschäftigt. Der Kl begehrte die Anrechnung seiner Vordienstzeiten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Post- und Telegraphenverwaltung (nicht strittig, weil von der Bekl angerechnet) und nach Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) mit 1.5.1996 als AN der Post und Telekom Austria AG bzw ab 1.7.1999 der Österreichischen Post AG. Letzteres wurde von der Bekl abgelehnt.

Die Vorinstanzen wiesen das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab, die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die außerordentliche Revision des Kl wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Nach § 26 Abs 2 Z 1 VBG 1948 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter ua die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft anzurechnen.

Wenn im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist, liegt keine Gebietskörperschaft vor. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Gesellschaften des Privatrechts handelt, die im Alleineigentum einer (inländischen) Gebietskörperschaft stehen oder um juristische Personen öffentlichen Rechts, die im ausschließlichen Ingerenzbereich einer (inländischen) Gebietskörperschaft liegen (VwGH 25.6.2008, 2005/12/0056; VwGH 4.9.2012, 2009/12/0146). Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Post und Telekom Austria AG bzw die Österreichische Post AG als ausgegliederte Rechtsträger seien keine Gebietskörperschaften, war daher nicht zu beanstanden.

Die vom Gesetzgeber im PTSG gewählte Regelung der Überleitung von Dienstverhältnissen aufgrund von Rechtswahrungsklauseln mit statischem Charakter (vgl § 18 Abs 1 letzter Satz PTSG) unter Übernahme des VBG 1948 bloß als Vertragsschablone hat zur Konsequenz, dass die – günstigeren – zwingenden Bestimmungen des ABGB bzw AngG zur Anwendung gelangen (OGH8 ObA 162/01hDRdA 2003/24 [Alvarado-Dupuy]; OGH 27.9.2013, 9 ObA 71/13a Pkt 2.). Die Rechtswahrungsklausel des § 18 Abs 1 letzter Satz PTSG bietet aber keine Grundlage für die klagenden Ansprüche, weil sie nicht besagt, dass die Dienstzeiten bei der Österreichischen Post AG damit als Vordienstzeiten im Bundesdienst zu qualifizieren sind.

Auch die in § 18 Abs 2 zweiter Halbsatz PTSG (sowie regelmäßig auch in anderen Ausgliederungsgesetzen) vorgesehene subsidiäre Haftung des Bundes für Ansprüche der übergeleiteten DN bietet keine Grundlage für die Ansprüche, die der Kl aus seinem DG-Wechsel vom ausgegliederten Unternehmen zur Bekl ableitet. 243