109Keine neuerliche Vordienstzeitenanrechnung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015
Keine neuerliche Vordienstzeitenanrechnung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015
Der Kl ist seit 1.9.2013 als Vertragslehrer bei der Bekl beschäftigt. Er wurde mit Dienstantritt in die Entlohnungsgruppe I L/I2b1 in der Gehaltsstufe 4 eingestuft. Als Vorrückungsstichtag wurde der 1.5.2004 festgelegt. Bei dessen Ermittlung wurden die Schulzeiten und die Zeiten der Beschäftigung des Kl bei der BOKU Wien als inländische öffentliche Universität berücksichtigt.
Auf das Dienstverhältnis fand gem § 1 Abs 1 lit a, Abs 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG idF BGBl I 2002/100), nunmehr § 27 Abs 1 lit a, Abs 2 (LLVG idF BGBl 2018/60BGBl 2018/60) ua das VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben Anwendung.
Am 11.2.2015 (Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65BGBl I 2015/65) wurde der Kl in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Nach Abschluss des Bachelor- Studiums (11.1.2016) wurde er in die Entlohnungsgruppe L 1 eingestuft und ein neuer Stichtag mit 1.11.2010 errechnet. Eine Anrechnung der vom Kl in der Klage aufgelisteten Berufspraxiszeiten erfolgte nicht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl die Bekl zu verpflichten, ihm bestimmte Berufspraxiszeiten gem § 26 Abs 3 VBG 1948 (erkennbar gemeint idF BGBl I 2015/65BGBl I 2015/65; kurz VBG 1948 neu) als Vordienstzeiten anzurechnen, insb näher bezeichnete Tätigkeiten von 1990 bis 2013. Ein rein rechnerisches Leistungsbegehren sei in der praktischen Umsetzung nicht möglich. Wäre er richtig eingestuft worden, würde er im September 2019 die Gehaltsstufe 12 erreichen. Die Nichtanrechnung dieser Vordienstzeiten anlässlich der Berechnung des Besoldungsdienstalters aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 bzw Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags anlässlich der Einstufung in die Entlohnungsgruppe L 1 sei gesetzwidrig, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei altersdiskriminierend.
Die Bekl bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Die Nichtanrechnung der Berufspraxiszeiten des Kl folge aus den klaren, mit der Bundesbesoldungsreform 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Mangels höchstgerichtlicher Rsp zu den gegenständlichen Rechtsfragen ließ das Berufungsgericht die Revision zu.
Die erhobene Revision des Kl wurde vom OGH aber mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen, weil das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft.
Nach dem mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32BGBl I 2015/32, neu geschaffenen Besoldungssystem wurde jeder Vertragsbedienstete (der Kl aufgrund der Verweisung des § 27 Abs 1b LLVG idF BGBl I 2015/164BGBl I 2015/164) gem § 94a VBG 1948 iVm §§ 169c und 169d GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung des dafür maßgebenden Überleitungsbetrags (Gehalt Februar 2015 = Überleitungsmonat) in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Der Vertragsbedienstete wurde jener Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems zugeordnet, die den nächstniedrigeren Betrag enthält. Diese Gehaltsstufe war Ausgangspunkt für das neue Besoldungsdienstalter: Es wurde mit jener Zeit festgesetzt, die zum Erreichen dieser Gehaltsstufe erforderlich war (§ 169c Abs 2 bis 6 GehG 1956). Zugleich wurde mit einem System aus Wahrungszulagen (§ 169c Abs 6 Satz 5 GehG 1956) und vorgezogenen Vorrückungen (§ 169c Abs 7 GehG 1956) sichergestellt, dass ihr prognostischer Lebensverdienst von der Überleitung nicht beeinträchtigt wurde (vgl OGH-Beschluss vom 24.7.2018, 9 ObA 141/15y). Eine (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten im Zuge der Überstellung in das neue Besoldungssystem sieht § 169c GehG jedoch nicht vor. § 26 VBG 1948 war daher weder in der alten noch in der neuen Fassung anzuwenden.
Auch die Überstellung des Kl anlässlich des Abschlusses des Bachelor-Studiums (11.1.2016) in die Entlohnungsgruppe L 1 (§ 15 Abs 1 Satz 1 VBG 1948) bot keine Möglichkeit auf (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten (§ 15 Abs 6 VBG 1948).
Zu Recht sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die vom Kl behaupteten Vordienstzeiten weder bei Berechnung des Besoldungsdienstalters anlässlich der Überleitung in das neue Besoldungssystem aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 noch anlässlich der Überstellung in eine neue Entlohnungsgruppe im Jahr 2016 auf Basis des § 26 VBG 1948 neu zu berücksichtigen waren.
Aspekte einer Altersdiskriminierung oder Ungleichbehandlung des Kl waren nicht erkennbar und wurden in der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt.244