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Auszahlungsmodalitäten einer Pension sind keine Leistungssache

FABIANGAMPER

Der Kl bezog bereits seit dem 1.3.2016 eine Alterspension. Im November 2019 ist er in das Vereinigte Königreich gezogen. Von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat er weder im Dezember 2019 noch im Jänner 2020 die Pensionsleistungen erhalten. Die PVA wollte die Pensionsleistung mit Scheck statt Überweisung zahlen, allerdings nicht vor Februar 2020. Für den Kl war es nicht verständlich, weshalb die Bekl keine Banküberweisung vornehmen wolle. Das Ziel-Konto war ein Euro-Konto und der K war bereit, die Spesen zu tragen. Verbunden mit der Klage vom 24.1.2020 beantrage der Kl die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über die Auszahlung der Pensionsleistung auf sein Konto.

Das Erstgericht wies die beantragte einstwillige Verfügung mangels Bescheinigung einer konkreten subjektiven Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung des Kl ab.

Das OLG hob den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück. Beim Streit über die Auszahlung der bescheidmäßig zuerkannten und der Höhe nach unstrittigen Pension handelt es sich nicht um eine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.

Den außerordentlichen Revisionsrekurs hat der OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf. Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (der auf die in § 354 Z 1 ASVG taxativ aufgezählten Leistungssache verweist) setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der Kl weist im Revisionsrekurs selbst darauf hin, über einen Pensionsbescheid zu verfügen. Weder der Grund noch die Höhe des Pensionsanspruchs sind strittig. Strittig ist allein die Auszahlung der Pension (Banküberweisung oder Scheck). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grund und der Höhe nach unstrittigen) Alterspension keine Sozialrechtssache iSd § 56 Abs 1 Z 1 ASGG ist, steht mit der Rsp im Einklang. Die vom Revisionsrekurswerber vermeinte Rechtsschutzlücke liegt im Hinblick auf den einen Exekutionstitel gem § 1 Z 11 EO bildenden Pensionsbescheid des Kl nicht vor.