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Unterscheidung zwischen Kostenübernahme und Kostenerstattung in der Krankenversicherung

FABIANGAMPER

Die Versicherte hat am 16.11.2018 einen Antrag auf Kostenübernahme eines bereits am 5.12.2018 gekauften, verordneten Medikaments gestellt. Die Übernahme der Kosten wurde am 14.1.2019 von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) mit Bescheid abgelehnt.

Gegen den Bescheid der OÖGKK erhob die Versicherte Klage auf Kostenerstattung. Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 251

Dazu stellt der OGH Folgendes klar: In der KV ist zwischen Sachleistung (Kostenübernahme) und Kostenerstattung zu unterscheiden. Es handelt sich um verschiedene Leistungsansprüche. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. Wie ein Klagebegehren auszulegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klage ausschließlich auf Kostenerstattung gerichtet ist, nicht zu korrigieren. Gegenstand des bekämpften Bescheids war aber die beantrage Übernahme künftiger Kosten des verordneten Medikaments, nicht ein Anspruch auf Ersatz der von der Versicherten bereits dafür aufgewendeten Kosten. Die Beurteilung der Vorinstanzen zur Unzulässigkeit der gegen den Bescheid erhobenen Klage auf Kostenerstattung entspricht daher der Rsp des OGH.