115Keine Kostenerstattung für Heilmittel ohne ärztliche Verordnung
Keine Kostenerstattung für Heilmittel ohne ärztliche Verordnung
Der Kl leidet an einer erektilen Dysfunktion, für welche die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) von 1986 bis 2002 die Kosten einer SKAT-Therapie (Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie) mit den Medikamenten Caverject Dual 20mcg und Minprog übernommen hat. Nachdem dem Kl 2002 von einer Vertrauensärztin mitgeteilt wurde, dass die Kosten nicht mehr getragen werden würden, hat er sich auch um keine weiteren Verschreibungen mehr bemüht, sondern die Medikamente auf eigene Kosten erworben.
Schon im Jahr 2017 beantragte er bei der GKK die Übernahme der Kosten für bestimmte benötigte Medikamente, welche den Antrag ablehnte. Im erstgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass der Kl Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Medikament Alprostadil 20mcg für drei Anwendungen pro Woche hat. Darüber hinausgehende Ansprüche wurden abgelehnt.
Der Kl beantragte bei der GKK die Erstattung der Kosten, der im Zeitraum von 13.2.2015 bis 2.8.2018 dreimal wöchentlichen Verabreichung der Medikamente Minprog 20mcg Einwegspritzen, Alprostadil 20mcg und anderer gleichartiger Medikamente in Höhe von € 9.984,- im Rahmen der SKAT-Therapie. Dies wurde abgelehnt und der Kl erhob dagegen die Klage und begehrte neben der Kostenerstattung hilfsweise die Feststellung, dass die Bekl zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei.
Dies wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Heilmitteleinsatz iSd § 136 ASVG mangels einer ärztlichen Verordnung nicht vorliege. Zum Feststellungsbegehren sprach das Berufungsgericht aus, dass es dem Kl am Feststellungsinteresse mangle, da bereits eine Leistungsklage möglich ist.
Der OGH hielt die außerordentliche Revision für nicht zulässig und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil der Vorinstanzen.
Die Kosten für Heilmittel werden gem § 136 Abs 2 ASVG vom Träger der KV durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen. Heilmittel dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger aber nur dann abgegeben werden, wenn sie auf einem Kassenrezept von einem Vertragsarzt verschrieben oder bei Wahlarztverschreibungen vom Krankenversicherungsträger zur Zahlung übernommen werden.
Ein Heilmitteleinsatz ohne ärztliche Verordnung stellt auch dann keine Krankenbehandlung dar, wenn sie erfolgreich war. Der OGH hat bereits in seiner E vom 23.7.2013, 10 ObS 63/13g, ausgeführt, dass Therapien zur Behandlung von Krankheiten nur dann auf Kosten der Versichertengemeinschaft erbracht werden, wenn sie von einem Arzt durchgeführt werden. Eine Selbstmedikation kann daher nicht als Krankenbehandlung iSd Gesetzes angesehen werden, sie ist nicht von der Leistungspflicht der KV umfasst. Daran ändert es auch nichts, dass der Kl im vorliegenden Fall eine Therapie „fortgesetzt“ hat, die ihm über 16 Jahre lang von der Gebietskrankenkasse bewilligt worden sei.
Heilmittel sollen von der KV grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden. Es besteht jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der KV. Wenn noch keine Leistungsklage möglich ist, so ist die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers zulässig. Derartige Feststellungen sind auch für ein Folgeverfahren bindend. Dies ändert jedoch nichts an der Erforderlichkeit der ärztlichen Verordnung zum Erhalt des Heilmittels.
Insgesamt konnte der Kl weder mit dem Verweis auf die Feststellungen des Vorverfahrens, noch mit dem Verweis auf die Fortsetzung einer zuvor schon einmal bewilligten Therapie den Umstand der fehlenden ärztlichen Verschreibung wettmachen. Der OGH sah keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine erhebliche Rechtsfrage liegt aufgrund der eindeutigen Regelungen im Gesetz nicht vor. 252