117Grenzen des Unfallversicherungsschutzes bei „Umgebungstätigkeiten“ bei der Freiwilligen Feuerwehr
Grenzen des Unfallversicherungsschutzes bei „Umgebungstätigkeiten“ bei der Freiwilligen Feuerwehr
Der Kl ist aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (FF), die dem lokalen Fußballverein für ein Kleinfußballturnier gegen geringes Entgelt einen Geschirrspüler in gewerblicher Größe und zwei für ihre Mithilfe nicht bezahlte Feuerwehrleute als Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt hat. Auf-254 grund der Größe des Geschirrspülers wurden der Kl und ein anderes Mitglied der FF bei der Ver- und Entladung von zwei Mitgliedern des örtlichen Fußballvereins unterstützt. Am Tag nach dem Sportereignis transportierten die beiden Feuerwehrleute und die Transporthelfer den Geschirrspüler in das Rüsthaus der FF zurück. Nach dem Abladen wollten die beiden Feuerwehrleute die Transporthelfer zurück zum Sportplatz bringen. Bei dieser Rückfahrt ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kl als Beifahrer schwer verletzt wurde.
Der OGH bestätigte in seiner E die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Personentransport am Tag nach dem Sportereignis nicht mehr als eine der Beschaffung von Geldmitteln zur Wahrnehmung der Aufgaben der FF dienenden, durch das ASVG geschützten Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Gem § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG besteht Unfallversicherungsschutz auch für sogenannte Umgebungstätigkeiten, dh auch bei der Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung von Mitteln zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen.
Die negative Beurteilung des OLG orientiert sich an den in der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp dargelegten Kriterien. Die – in der außerordentlichen Revision zitierte – OGH-E2 Ob 74/14t vom 11.9.2014 betrifft keinen vergleichbaren Fall. Dort war die Tätigkeit zur Finanzierung der FF noch nicht beendet gewesen. Der Unfall hatte sich nämlich beim Aufbau eines Verkaufsstandes der FF auf einem Weihnachtmarkt ereignet.
Die außerordentliche Revision wurde daher mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.