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Für Versicherungszeiten vor 1.1.2005 bleibt die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten bestehen

ALEXANDERDE BRITO

Der 1960 geborene Kl beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 24.7.2017 die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Der Kl hatte im Zeitraum von September 1977 bis Juli 2017 insgesamt 185 Versicherungsmonate erworben. Davon sind 128 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, ein Beitragsmonat der Selbstversicherung, 8 Monate einer Zivil- oder Auslandsdienstleistung beim Bundesheer, 29 Monate des Arbeitslosengeldbezugs sowie 19 Monate des Notstandshilfe- bzw Überbrückungshilfebezugs. Sämtliche vom Kl erworbene Ersatzzeiten lagen vor dem 1.1.2005. Die PVA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Wartezeit zum Stichtag 1.8.2017 nicht erfüllt sei.

Mit Urteil und Beschluss wies das Erstgericht die gegen den Bescheid der PVA gerichtete Klage auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und von Rehabilitationsgeld ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei: Zum Stichtag habe der damals 56 Jahre alte Kl im Zeitraum von 1.1.1994 bis 31.7.2017 insgesamt 142 Versicherungsmonate benötigt, in diesem Zeitraum aber lediglich 100 Versicherungsmonate erworben. Auch zumindest 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung lägen nicht vor.

Das Rekursgericht gab dem vom Kl erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Kl habe die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen 180 Beitragsmonate nicht erworben. Die vom Kl erworbenen Ersatzzeiten nach dem Altrecht seien dafür nicht zu berücksichtigen. Zwar seien die Zeiten einer Pflichtversicherung in der PV, für die der Bund, das BM für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen haben, als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen. Dies gelte aber nicht für die vor dem 1.1.2005 erworbenen Ersatzzeiten. Mangels Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld sei auf die Frage, ob beim Kl zum Stichtag Berufsunfähigkeit vorgelegen sei, nicht mehr einzugehen.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass Rsp des OGH zur Frage fehle, ob auch vor dem 1.1.2005 erworbene Ersatzzeiten zu Beitragszeiten mit Relevanz für die Erfüllung der Wartezeit gemäß ASVG mutieren.

Laut OGH ist dagegen der Revisionsrekurs des Kl nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft.

Der nach dem 1.1.1955 geborene Kl unterliegt zwar den Bestimmungen des APG, auf ihn bleiben aber, sofern das APG nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des ASVG anwendbar. Nur nach dem 31.12.2004 erworbene Zeiten sind Versicherungszeiten nach dem APG. Vormalige Ersatzzeiten nach dem ASVG mutieren nicht in Beitragszeiten nach dem APG. Nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz sind für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, daher (nur) alle entsprechenden nach dem 31.12.2004 liegenden Versicherungsmonate als Beitragszeiten zu qualifizieren, weil erst im harmonisierten Pensionssystem die Unterscheidung von Beitrags und Ersatzzeiten beseitigt wurde. Dagegen 255 bleibt es bei diesem Personenkreis für Versicherungsmonate, die vor dem 1.1.2005 gelegen sind, bei der Unterscheidung zwischen Beitragsmonaten und Ersatzmonaten.

Im Revisionsrekurs machte der Kl noch geltend, dass seine Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2012 eingetreten sei. Im April 2012 habe er die Wartezeit jedoch erfüllt. Im März 2012 wären auch die erforderlichen 90 Versicherungsmonate vorgelegen. Dazu führt der OGH aus, dass der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegt, durch einen Antrag und nicht bereits durch einen davor liegenden Versicherungsfall ausgelöst wird. Die Antragstellung ist somit eine der Voraussetzungen für die Leistung.