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Tod als mögliche Folge des Arbeitsunfalles reicht für Leistungsanspruch nicht aus

SOPHIAMARCIAN

Der 55-jährige Ehegatte der Kl mähte in der Mittagszeit auf seinem landwirtschaftlichen Hof bei etwa 30 Grad Celsius auf einer abfallenden Wiese. Nach etwa einer Stunde brach er zusammen, stürzte die Böschung hinab und kam auf einem Feldweg zu liegen. Trotz sofortiger notärztlicher Versorgung verstarb er. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt, als Todesursache kamen neben einem Herzinfarkt ein akuter Lungeninfarkt, Schlaganfall oder eine Hirnblutung in Frage. Auch die inneren Verletzungen durch den Absturz könnten sekundär zum Tod geführt haben. Eine genaue Todesursache konnte jedoch nicht ermittelt werden, es gab keine bekannten Herzerkrankungen beim Versicherten.

Die Kl begehrte von der Bekl eine Witwenrente sowie einen Teilersatz der Bestattungskosten. Der Versicherungsträger erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnt die begehrte Leistungen allerdings mit der Begründung ab, dass der Tod des Versicherten keine Folge dieses Arbeitsunfalles gewesen sei.

Die erstinstanzliche Entscheidung und das Berufungsgericht bestätigten die Entscheidung des Versicherungsträgers. Das Berufungsgericht ließ die Revision der Kl mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu.

Der OGH wies die außerordentlichen Revision der Kl zurück.

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen sind nach Ansicht des OGH unter richtiger Anwendung der entwickelten Judikatur zum Anscheinsbeweis erfolgt.

Im Zurückweisungsbeschluss des OGH hält dieser fest, dass der Anscheinsbeweis nicht dazu dienen darf, dass Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen geschlossen werden. So gehen unaufgeklärte Umstände zu Lasten der Kl, die den Beweis erbringen müsste, dass der Tod ihres Ehegatten Folge des Arbeitsunfalles war.

Aufgrund des Umstandes, dass die möglichen Todesursachen des Versicherten keine typischen Folgen einer Arbeitsbelastung – wie jener, denen der Ehegatte am Unfalltag ausgesetzt war – sind, lagen die für den Anscheinsbeweis erforderlichen Voraussetzungen auch nach Ansicht des OGH nicht vor. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (OGH 28.5.2002, 10 ObS 168/02g).

Demnach war der Unfall aufgrund des zeitlichen, ursächlichen und örtlichen Zusammenhanges mit der geschützten Tätigkeit, zwar als Arbeitsunfall zu qualifizieren, jedoch konnte zwischen dem Tod des Versicherten und dem Arbeitsunfall kein ausreichender Zusammenhang festgestellt werden. Nicht zuletzt deshalb, weil mehrere Ursachen in Betracht kamen und nur der Anschein, dass das als Arbeitsunfall qualifizierte Ereignis auch zum Tod geführt haben könnte, als nicht ausreichend erachtet wird. Da die Kl hierfür die Beweislast trägt, musste das Begehren abgelehnt werden.